Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21
Wortprotokoll
Im 8. Kapitel wird die privatrechtliche Grundlage für die Überführung öffentlich-rechtlicher Institute in Rechtsformen des Privatrechtes geschaffen. Auch für Institute des öffentlichen Rechtes gilt gemäss Fusionsgesetz im Hinblick auf die Wahl der Rechtsform des Privatrechtes und die Form der Strukturänderung der gleiche Numerus clausus, der für die Fusion und die Umwandlung von ausschliesslich privatrechtlichen Rechtsträgern gilt.
Es steht dem Bund und den Kantonen nach wie vor offen - dies ist für Sie wichtig zu wissen -, Umstrukturierungen öffentlich-rechtlicher Institute untereinander innerhalb des öffentlichen Rechtes vorzunehmen und selbst zu regeln. Somit bleiben die diesbezüglichen Kompetenzen der Kantone unangetastet.
Im Übrigen ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Fusion und die Umwandlung öffentlich-rechtlicher Institute sowie die Übertragung von Vermögen solcher öffentlich-rechtlicher Institute gemäss Artikel 103 Absatz 3 einer gemäss dem kommunalen, kantonalen oder Bundesrecht zu beurteilenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Regierungsrat des Kantons X kann also nicht bei Nacht und Nebel die Kantonalbank seines Kantons mit der UBS oder CS fusionieren, wenn ihm das kantonale Recht nicht die Kompetenz hierzu gibt.
Den Kantonen bleibt auch die Kompetenz, in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass alle oder bestimmte öffentlich-rechtliche Institute nicht privatisiert werden dürfen. Das Fusionsgesetz als Bundesgesetz steht dem nicht entgegen. Bundesrecht derogiert kantonales Recht insoweit nicht.