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preparatory:AB 115987

Stöckli Hans · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-02

Wortprotokoll

Hier geht es um die Frage, ob der sogenannte Ermächtigungsvorbehalt, nach dem Strafverfahren gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wegen strafbarer Handlungen nur eingereicht werden dürfen, wenn das EJPD die entsprechende Ermächtigung erteilt, weiterhin aufrechterhalten werden soll. In der SPK ist man sich einig darüber, dass diese Bestimmung keine Berechtigung mehr hat und dass es sich hauptsächlich um einen bürokratischen Leerlauf handelt.

Es ist tatsächlich so, Frau Gadient, dass sich die Konzeption des Bundespersonalrechts verändert hat. Wir hatten früher einmal die Idee des Staatsbeamten, welcher eine spezielle Stellung in unserem Staat einnehmen durfte. Mit der Veränderung der entsprechenden Bestimmungen haben wir das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingeführt, und die Überlegung des Beamtentums wurde abgestreift. Dementsprechend sind auch die Bestimmungen, welche das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis regeln, sehr nahe an das Obligationenrecht angepasst worden, und dementsprechend stellt sich tatsächlich die Frage, ob eine solche Privilegierung der Bundesbeamten noch gerechtfertigt ist. Es handelt sich mitunter um Fälle, bei denen auch kantonale Mitarbeiter betroffen sind, wie mein Kollege ausgeführt hat. Es kann [PAGE 83] nicht sein, dass das gleiche Verhalten zum Beispiel einen kantonalen Polizisten ohne Weiteres in ein Verfahren verwickelt, den eidgenössischen Beamten aber erst, wenn die Ermächtigung dazu erteilt worden ist.

Im Übrigen ist es richtig, was die Bundeskanzlerin ausgeführt hat: Sowohl das Bundesgericht wie das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben sich für die Beibehaltung von Artikel 15 ausgesprochen, weil sie sagen, dass oftmals Gerichtsschreiber für Urteile, die sie begründet, aber nicht gefällt hätten, attackiert würden - der Überbringer der Botschaft wird also verantwortlich gemacht. Ich glaube aber, dass die heute bestehenden gesetzlichen Regelungen genügen, um solche unhaltbaren Strafverfahren gar nicht weiter gedeihen zu lassen, ohne dass dementsprechend noch eine Ermächtigung erteilt werden muss.

Die SPK beantragt einstimmig, Artikel 15 ersatzlos aufzuheben.