Casanova Corina · 2011-03-02
Casanova Corina · Graubünden · 2011-03-02
Wortprotokoll
Der Bundesrat will am geltenden Recht festhalten und beantragt daher, auf die von der Kommission vorgesehene Aufhebung von Artikel 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes zu verzichten. Diese Bestimmung macht die Strafverfolgung von Bundesbediensteten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, von einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes abhängig. Für das Personal der Parlamentsdienste, der Gerichte und der Bundesanwaltschaft bestehen entsprechende Ermächtigungsinstanzen. Die eidgenössischen Gerichte sind ebenfalls gegen die Aufhebung von Artikel 15. Der Bundesrat und die Gerichte sind der Ansicht, dass Bundesangestellte weiterhin vor haltlosen Strafanzeigen zu schützen sind. Das Ermächtigungsverfahren nach Artikel 15 hat einen präventiven Charakter und schützt stark exponierte Bundesangestellte bei der täglichen Amtstätigkeit.
Die eidgenössischen Gerichte teilten in ihren Stellungnahmen mit, dass es nicht selten vorkomme, dass unzufriedene Adressatinnen und Adressaten von Gerichtsurteilen Anklage gegen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erheben würden, z. B. wegen angeblichen Amtsmissbrauchs. Es geht beispielsweise darum, dass gegen Bundesangestellte Ehrverletzungsklagen wegen Verleumdung eingereicht werden, dass Bundesangestellte zu Hause aufgesucht werden oder dass jemand, der Gebühren nicht bezahlt hat, Anklage erhebt. Diese Mitarbeitenden bedürfen zur Sicherstellung eines geordneten Ganges der Rechtspflege eines besonderen Schutzes vor ungerechtfertigter Strafverfolgung. Es geht um die Effizienz der Arbeit, insbesondere an den Gerichten, es geht aber vor allem auch um den Schutz vor ungerechtfertigter Strafverfolgung. Eine solche bedeutet für die angeschuldigte Person eine erhebliche Belastung.
Daher beantragt der Bundesrat die Beibehaltung von Artikel 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes.