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Heim Bea · Nationalrat · 2011-03-02

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-02

Wortprotokoll

Es geht hier um die relative Immunität. Die Minderheit I (Stöckli) sieht in der relativen Immunität nicht den alten Zopf, als der sie hier dargestellt wird. Sie will an ihr festhalten, sie aber auf Amtsdelikte einschränken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit stehen.

Relative Immunität bedeutet, dass es für die Aufhebung der Immunität eine Ermächtigung braucht. Die relative Immunität soll z. B. in Situationen gelten, in welchen sich ein Parlamentsmitglied ausserhalb des Rates, aber eben in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Amt im Gefecht einer Debatte verbal vergreift. Die Minderheit I (Stöckli) möchte die parlamentarische Immunität also nur so weit fassen, wie es erforderlich ist, damit ein Ratsmitglied seine Tätigkeit ohne Druck ausüben kann. Die Einschränkung vermindert die Privilegierung der Ratsmitglieder, beseitigt sie aber nicht.

Vorhin wurde gefragt, ob die relative Immunität eine Institution der Classe politique sei. Nun, das Beispiel von Dick Marty, das hier erwähnt wurde, illustriert einen wichtigen Aspekt, der die Beibehaltung der relativen Immunität rechtfertigt. Wir haben in der Politik, wie ich in meinem vorherigen Votum gesagt habe, unbestritten ein Klima, das von einer Polarisierung gekennzeichnet ist. Da könnte die Versuchung bestehen, bei jeder Gelegenheit gezielt und im Sinne eines politischen Instrumentes Strafverfahren wegen behaupteter Ehrverletzung zu erheben und damit Parlamentsmitglieder zu behindern oder zu lähmen.

Der Antrag der Minderheit I (Stöckli) will die relative Immunität, aber nur so viel, wie nötig ist, um es den [PAGE 75] Parlamentsmitgliedern zu erlauben, ihre Meinung frei, aber sachlich zu äussern.