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Maissen Theo · Ständerat · 2011-03-16

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-16

Wortprotokoll

Hier geht es um Folgendes: Wir wurden von der Verwaltung auf eine Ungereimtheit aufmerksam gemacht, die sich bei Artikel 11, "Revisionsstelle", eingeschlichen hat. Artikel 727 des Obligationenrechtes definiert, was eine Publikumsgesellschaft ist. Danach ist es eindeutig, dass eine öffentlich-rechtliche Anstalt nicht unter den Begriff der Publikumsgesellschaft fällt, weil sie weder börsenkotiert ist noch bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt Anleihenobligationen ausstehen. Wenn man nun diese Vorschrift so belassen würde, unter Erwähnung und mit Bezugnahme auf die Publikumsgesellschaften, hätte das zur Folge, dass der Bund bei der Auswahl der Revisionsstelle sehr eingeschränkt wäre. Das würde unter anderem konkret bedeuten, dass z. B. die Vorschrift, wie sie in der Vorlage vorgesehen war, verunmöglichen würde, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle als Revisionsstelle gewählt werden könnte.

Deshalb beantragt Ihnen hier die Kommission, im Entwurf die Bezugnahme auf die Publikumsgesellschaften zu streichen.

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