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Diener Lenz Verena · Ständerat · 2011-03-16

Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-16

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zu den drei Motionen 10.3008, 09.3812 und 09.3951, denn diese drei Motionen sind einander inhaltlich sehr ähnlich. Die anderen zwei Motionen werde ich anschliessend erwähnen. Ich nehme an, wir werden dann auch separat abstimmen.

Ihre Kommission hat diese drei Motionen am 10. Januar dieses Jahres beraten. Was wollen die drei Motionen? Sie beauftragen den Bundesrat, Artikel 4 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel dahingehend zu ändern, dass die Kantone nach vorgängig eingeholter Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten ergreifen können. Geschützte Grossraubtiere sind bei uns der Bär, der Wolf und der Luchs. Voraussetzung ist, dass diese - das ist eine Einschränkung - nachweislich grosse Schäden an Nutztierbeständen verursacht haben; ausserdem, und das ist der Teil, der bei uns in der Kommission viel zu reden gab, sollen Einbussen bei der Jagd neu ebenfalls als Abschussgrund eingebracht werden können.

Ihre Kommission hat sich eingehend mit den Anliegen der Motionäre auseinandergesetzt. Sie anerkennt die gute, engagierte Arbeit der Jäger in unserem Land, die ihre Mitverantwortung für den Umgang mit den Wildtieren in der schweizerischen Kulturlandschaft gewissenhaft tragen. Dass das Suchen nach einem Gleichgewicht zwischen Schutz und Nutzung gerade bei Raubtieren wie Luchs, Wolf und Bär besonders anspruchsvoll ist, ist unserem Rat hinlänglich bekannt. Ich verweise diesbezüglich auf die Diskussionen rund um die Berner Konvention, die wir in diesem Rat vor wenigen Monaten geführt haben. Ich beschränke mich darum auch aus Zeitgründen auf den Hauptaspekt aller drei Motionen, der unsere Diskussion in der Kommission geprägt hat: Alle drei Motionen wollen unter anderem die Definition des Wildschadens ausweiten. Dass Schäden an Nutztieren, am Wald oder an landwirtschaftlichen Kulturen zur Definition des Wildschadens zählen, war und ist in der Kommission unbestritten. Eine Ausweitung des Begriffs auf Jagdeinbussen oder Schäden am Jagdregal hingegen lehnt die Mehrheit Ihrer Kommission ab. Ich möchte kurz begründen, warum.

Ein Aspekt ist, dass es eigentlich keine gefestigte Basis für die Berechnung eines möglichen Regalschadens gibt. Referenzgrössen sind aufgrund stetiger Bestandesschwankungen kaum bestimmbar.

Die Befürchtung, es werde ein Präjudiz mit weitreichenden Folgeansprüchen und Kostenfolgen geschaffen, gehört zu einem zweiten Argument. Ich erinnere Sie daran, wie wir in diesem Rat auch heftigste emotionale Diskussionen bezüglich der Kormorane und der Einbussen bei den Fischern hatten. Mit der Ausweitung des Wildschadens auf das Jagdregal bekämen Kantone und Jäger ein Recht auf gleichbleibende Jagderträge. Es gibt aber nach Meinung Ihrer Kommission keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Tiere.

In diesem Zusammenhang wurde in der Kommission auch darauf hingewiesen, dass die Luchse zum Beispiel ein paar Hundert Rehe pro Jahr reissen, dass im Strassenverkehr hingegen rund 8000 Rehe getötet werden und die Jäger doch immer noch eine Abschussquote von über 38 000 Rehen pro Jahr haben. Man muss auch die Relationen sehen, um die es geht, wenn wir schauen, wie viele Tiere von den Grossraubtieren gerissen werden.

Die Kommission hat sich auch damit beschäftigt, wie denn die heutige rechtliche Situation aussieht. Ich möchte hier kurz auf das Jagdgesetz eingehen. Das Anliegen, das die Jäger an sich haben, ist heute schon im Jagdgesetz enthalten. Ich verweise auf Artikel 7 Absatz 2: "Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt. Der Bundesrat bezeichnet die unter diese [PAGE 291] Bestimmung fallenden Arten." In Artikel 12 Absatz 1 wird festgehalten: "Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden." In Artikel 12 Absatz 4 wird festgehalten: "Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departementes Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen." Das heisst, wir haben heute mit dem bestehenden Jagdgesetz, mit den Artikeln 7 und 12, eine genügend breite Grundlage, um auch diesem Anliegen der Jäger Rechnung tragen zu können.

Ich habe mich dann auch noch mit dem Luchskonzept auseinandergesetzt, weil es gesamtschweizerisch ja vor allem um die Luchspopulationen geht. Im Wallis geht es selbstverständlich auch noch um die Wölfe, aber gesamtschweizerisch steht wahrscheinlich der Luchs im Zentrum. Da wird ganz klar festgehalten, dass das Bundesamt für Umwelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für ein nationales Monitoring sorgt, dass in diesem Monitoring auch die Schäden an Nutztieren durch Luchse festgehalten werden und dass je nach Erheblichkeit der Schäden eben auch Abschussbewilligungen für den Luchs gegeben werden können.

Ihre Kommission gelangt aufgrund dieser Fakten zum Schluss, dass die drei Motionen wohl zu unterstützen sind, dass sie aber alle abgeändert werden sollten. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, bei der Motion 10.3008 den Teilsatz "und hohen Einbussen bei der Nutzung ihrer Jagdregale" zu streichen. Bei der Motion 09.3812 soll Litera g gestrichen werden, das heisst "eine angemessene jagdliche Nutzung der Wildbestände verunmöglichen". Bei der Motion 09.3951 soll Litera g gestrichen werden, das heisst "bedeutende Einbussen am jagdwirtschaftlichen Ertrag". Das heisst, Ihre Kommission wünscht keine Änderung von Artikel 4 der Jagdverordnung. Sie ist der Meinung, dass den Anliegen der Jäger im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung - die Artikel 12 und 7 des Jagdgesetzes sowie das Luchskonzept - Rechnung getragen werden kann und dass Änderungen nicht angebracht sind.

Im Zusammenhang mit diesen Motionen wurden auch drei Petitionen behandelt: die erste mit dem Titel "Für den Schutz des Wolfes", die zweite mit dem Titel "Für die Aufrechterhaltung der heutigen Regelung zum Schutz des Wolfes", die dritte mit dem Titel "Für den Schutz des Wolfes in der Schweiz". Sie alle fordern die Beibehaltung des Schutzstatus des Wolfes sowie das Verbleiben der Schweiz in der Berner Konvention.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, die so geänderten Motionen anzunehmen.

Jetzt weiss ich nicht, Herr Präsident: Soll ich auch gleich noch zu den anderen zwei Motionen sprechen?