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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-02-28

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-02-28

Wortprotokoll

Diese Diskussion ist fast zu einer Grundsatzdebatte über Sinn und Unsinn von Revisionen geworden; man erhält den Eindruck, dass Revisionen nur Aufwand bedeuten, nämlich finanziellen und zeitlichen Aufwand. Ich möchte deshalb darauf hinweisen, dass Revisionen auch im Interesse von Kreditgebern und Lieferanten sind, im Interesse der Aufsicht, im Interesse der Arbeitnehmenden, im Interesse der Minderheiten. Es ist, glaube ich, wichtig, dass man sich das in Erinnerung ruft.

Wenn die Unternehmen, die sich bei Ihnen gemeldet haben, sich etwas über die letzte Gesetzesrevision beklagt haben, dann wäre es interessant zu wissen, ob denn die Revisionen nicht vielleicht freiwillig durchgeführt worden sind und gar nicht gezwungenermassen, zum Beispiel weil die obersten Verwaltungsorgane ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und eine ordentliche Revision durchführen wollten. Es wäre interessant zu wissen, ob die betreffende Revisionsgesellschaft, auch das gibt es, eine ordentliche Revision durchgeführt hat, obwohl man von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet war; es ist für eine Revisionsgesellschaft nämlich attraktiv, eine ordentliche Revision durchzuführen. Jedenfalls sollte man nicht einfach den Gesetzgeber schuldigsprechen. Vielmehr muss sich das Unternehmen erkundigen, ob tatsächlich von Gesetzes wegen eine ordentliche Revision durchgeführt werden muss oder ob es nicht auch mit einer eingeschränkten Revision getan ist.

Wenn Sie tatsächlich der Meinung sind, dass die Revision insbesondere nach der letzten Gesetzesrevision nicht zielführend sei, dass Aufwand und Ertrag nicht im richtigen Verhältnis seien, dann müssten Sie, so meine Meinung, eigentlich dort ansetzen. Dann kann eine einfache Erhöhung der Schwellenwerte nicht Abhilfe schaffen. Damit würden Sie einfach die Unternehmen, deren Werte über den neuen Schwellenwerten liegen, im Regen stehen lassen. Mit einer reinen Erhöhung der Schwellenwerte wäre es also sicher nicht getan.

Ich komme aber jetzt nochmals auf den Entscheid des Nationalrates zurück, den er am 20. September des vergangenen Jahres im Rahmen des ersten Teils der Detailberatung zum Rechnungslegungsrecht gefällt hat. Ich glaube, dies ist wichtig - der Kommissionspräsident hat es ausgeführt -: Es gab dort eigentlich zwei Entscheide im Hinblick auf das geltende Revisionsrecht, nämlich einen materiellen Entscheid und einen prozeduralen Entscheid. Der materielle Entscheid bedeutet - das haben wir gehört -, dass man die Schwellenwerte von Artikel 727 OR von heute 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen auf 20, 40 und 250 anheben soll. Dann gab es noch den prozeduralen Entscheid, indem nämlich die Erhöhung der Schwellenwerte von der Vorlage 2 zum Rechnungslegungsrecht abgespalten werden sollte, um sie bereits auf den 1. Juli 2011 - das ist schon relativ bald - in Kraft zu setzen. Ihre Kommission und auch Ihr Rat - ich erinnere Sie gerne daran - sind auf diese Vorlage im Oktober und November 2010 nicht eingetreten, weil man eben erstens gesagt hat, dass keine Dringlichkeit bestehe, und weil man zweitens die doch schon ziemlich verkorkste Situation im Rahmen der Revision der Aktien- und Rechnungslegungsrecht nicht noch zusätzlich komplizieren wollte.

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Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und auch der Nationalrat haben auf der separaten Vorlage 3, über die wir jetzt sprechen, bestanden. Ihre Kommission ist am 24. Februar, also letzte Woche, erneut nicht auf diese Vorlage eingetreten; sie hat also beschlossen, dem Nationalrat nicht zu folgen. Das entspricht auch der Meinung des Bundesrates.

Ich möchte kurz zu den Überlegungen des Bundesrates zur Erhöhung der Schwellenwerte, also zum materiellen Entscheid, kommen, im Wissen darum, dass ich hier kaum mehr Chancen habe, Sie noch zu überzeugen; ich sage es aber trotzdem. Zur Erinnerung: Von den rund 500 000 im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten waren vor Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts rund 200 000 verpflichtet, eine Revision durchzuführen, die der heutigen ordentlichen Revision in etwa entsprach. Gemäss einem Papier des KMU-Forums bzw. der Treuhandkammer, das von den nationalrätlichen Befürwortern der Vorlage 3 beigezogen wurde, sollen jetzt unter dem neuen Revisionsrecht nur noch 21 000 Mandate die ordentliche Revision betreffen.

Da im Moment nur die Frage des Eintretens diskutiert wird, möchte ich jetzt nicht näher auf diese Zahl von 21 000 eingehen. Wenn Sie aber auf die Vorlage 3 eintreten, werde ich Ihnen dann noch ein paar Überlegungen zu dieser Zahl von 21 000 präsentieren.

Selbst wenn man die 21 000 als Referenzgrösse annimmt, ist klar, dass im Vergleich zum früheren Revisionsrecht rund 90 Prozent der Rechtseinheiten ihre Jahresrechnung heute nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr revidieren lassen müssen. Sie sehen also: Der grosse Schnitt wurde mit der letzten Gesetzesrevision gemacht. Das neue Revisionsrecht und mit ihm die Schwellenwerte sind erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. In der Praxis wird das neue Revisionsrecht erst seit Mitte 2009 überhaupt flächendeckend angewendet, weil zuerst das Geschäftsjahr 2008 abgeschlossen sein musste. Es gibt also wirklich keine seriöse, aussagekräftige Evaluation. Das ist nach so kurzer Zeit auch gar nicht möglich. Es fehlt also auch eine empirisch saubere Grundlage, und es gibt nach so kurzer Zeit keine zeitliche Dringlichkeit, das Recht bereits wieder zu ändern.

Jetzt noch etwas zum Prozeduralen und zum Vorgehen: Die ursprünglich einheitliche Vorlage zur Revision des Aktienrechtes und des Rechnungslegungsrechtes - Sie erinnern sich vielleicht noch - ist bereits heute mehrfach aufgespalten oder sistiert. Eine weitere und meines Erachtens unnötige Abspaltung und Verkomplizierung sollte unbedingt vermieden werden - nicht weil der Bundesrat oder die Verwaltung den Überblick verloren hätten, das kann ich Ihnen versichern, aber es geht hier um Rechtssicherheit. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte auf diese Teilrevision verzichtet werden. Der Wirtschaft ist nicht gedient, wenn die Rechtsgrundlagen dauernd geändert werden, und ein Inkrafttreten der Vorlage 3 auf den 1. Juli 2011, wie das der Nationalrat vorgesehen hat, würde sogar noch zu einer Rückwirkung auf das bereits am 1. Januar 2011 begonnene Geschäftsjahr führen. Das wäre gegenüber den Gläubigern - diese gibt es in dieser Angelegenheit auch noch - eine nicht zu rechtfertigende Zumutung.

Auch der Bundesrat hat ein Herz für die KMU, aber Rechtssicherheit, Stabilität in der Gesetzgebung, Verlässlichkeit und Berechenbarkeit auch in der Gesetzgebung sind für die KMU wichtig. Eine Dringlichkeit ist nicht ausgewiesen, und es hat sich seit dem Beschluss des Parlamentes und seit dem Inkrafttreten des Revisionsrechtes am 1. Januar 2008 wirklich nichts an der Ausgangslage geändert, was jetzt eine solche überstürzte Änderung des geltenden Rechtes bereits wieder rechtfertigen würde.

Ich bitte Sie deshalb, bei Ihrem früheren Entscheid vom November 2010 zu bleiben und auf die Vorlage 3 nicht einzutreten.