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Müller Philipp · Nationalrat · 2011-05-30

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-05-30

Wortprotokoll

Rechtlich ist die Genossenschaft Eigentümerin eines Wohnobjektes, sie ist auch entsprechend im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Es handelt sich also nicht um Wohneigentumserwerb eines Bewohners, denn er wird ja nicht als Eigentümer im Grundbuch [PAGE 791] eingetragen. Er ist nicht eingetragen wie dann, wenn er ein Haus selber kaufen und selber nutzen würde.

Mit diesem Minderheitsantrag ergeben sich diverse Fragen und Probleme. Wenn es für den Kauf von Genossenschaftsanteilen einen Abzug gibt, der mit dem Abzug für das Bausparen gleichgesetzt wird, was geschieht dann? Die Logik ist ja die, dass das Geld irgendwann für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss. Der Anteilseigner müsste also erst einmal so weit kommen, dass er über genügend Anteile verfügt, um eine Wohnung der entsprechenden Wohnbaugenossenschaft selber nutzen zu können. Was aber, wenn der Anteilseigner gar nie so weit kommt und seine Anteile aber trotzdem behält? Was ist, wenn der Anteilseigner zwar eine Wohnung der Genossenschaft belegen will, seine Anteilscheine aber auf Dauer nicht genügen, um selber Wohneigentum erhalten und nutzen zu können? Was ist, wenn der Anteilseigner zwar steuerlich privilegierte Anteilscheine erwirbt, aber grundsätzlich kein Wohneigentum verfügbar ist?

Zudem stellt sich die Frage, warum der Erwerb von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft gegenüber dem Erwerb von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft privilegiert werden soll. Man kann ja beispielsweise auch Wohneigentum einer Immobiliengesellschaft selber nutzen und gleichzeitig Miteigentümer dieser Immobiliengesellschaft sein.

Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, hier den Antrag der Mehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Schelbert abzulehnen.