Kaufmann Hans · Nationalrat · 2011-06-01
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-01
Wortprotokoll
Zuerst zu Artikel 704: Bei diesem Artikel geht es ja um die Kompetenz der Generalversammlung. In Absatz 1 Ziffer 10 fordert die Minderheit Leutenegger Oberholzer, dass die Generalversammlung über den Gesamtbetrag der sehr hohen Vergütungen entscheidet, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind: Es liegt ein Jahresverlust vor, das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven sind nicht gedeckt, oder es wird der Generalversammlung keine Dividende beantragt. In der Kommission wurde dieser Antrag mit einem Stimmenverhältnis von 14 zu 8 abgelehnt.
Wir haben diesen Antrag abgelehnt, weil die Dividende ja nicht vom Konzern, sondern vom Stammhaus oder von der Holding bezahlt wird, die ja nicht zwingend einen Verlust ausweisen muss, obwohl der Konzern dann wiederum einen Verlust erlitten hat. Die betroffenen Leute arbeiten auch nicht zwingend im Stammhaus. Es ist also völlig unklar, was hier geregelt werden soll. Im Falle der Banken kann die Finanzmarktaufsicht ja auch ein Dividendenverbot aussprechen, obwohl das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven intakt sind. Sie kann das Verbot aussprechen, wenn zum Beispiel die erforderliche Eigenmittelquote noch nicht erreicht ist.
In Artikel 731c geht es um die kotierten und die nichtkotierten Gesellschaften, darum, ob die Boni-Regelung eben für beide Arten von Gesellschaften gelten soll. Die Mehrheit der Kommission will die Bestimmung zu den sehr hohen Vergütungen sinngemäss auch für Gesellschaften einführen, deren Aktien an keiner Börse kotiert sind.