Lexipedia

preparatory:AB 118477

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-01

Wortprotokoll

Mit diesem Artikel sind wir bei einem Vorentscheid angekommen, den unser Rat eigentlich schon in der Frühjahrssession getroffen hat. Sie erinnern sich: Wir hatten zum indirekten Gegenentwurf eine Vorlage 1 und eine Vorlage 2. Unser Rat beschloss, dass unsere Kommission für Rechtsfragen auf die Vorlage 1 einzutreten und die Detailberatung durchzuführen habe. Bei der Vorlage 2 beschloss unser Rat Nichteintreten. Damit gab er seiner Kommission den klaren Auftrag, von jeglichen Steuerregulierungen im Aktienrecht Abstand zu nehmen.

In der Kommission wurde aber das Gegenteil produziert: Die Mehrheit beschloss, dass der Anteil von Vergütungen an Organmitglieder und Arbeitnehmer, welcher 3 Millionen Franken übersteigt, wie eine Gewinnverwendung behandelt und steuerrechtlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen solle. Diese Regelung soll gemäss Mehrheitsantrag auch für nichtbörsenkotierte Gesellschaften gelten. Die Kommission übernimmt damit den steuerrechtlichen Teil des vom Bundesrat beantragten und vom Ständerat in der Wintersession 2010 beschlossenen Konzepts der Sonderbehandlung sehr hoher Vergütungen.

Das vom Ständerat auf Vorschlag des Bundesrates übernommene und von der Mehrheit unserer Kommission gutgeheissene Kombinationsmodell wird mit Minderheitsanträgen nun noch angereichert und fast übertroffen. Für die FDP-Liberale Fraktion sind die Minderheiten I und II inakzeptabel. Herr Hochreutener, wir machen hier nicht populistische Gesetzgebung, sondern Gesetzgebung im Interesse des Standortes Schweiz. Es geht hier nicht zuletzt um Arbeitsplätze.

Ich ersuche Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, die Minderheit III (Kaufmann), die von Herrn Schwander begründet wurde, zu unterstützen. Sie orientiert sich am Auftrag, den dieser Rat in der Frühjahrssession erteilt hat. Ich bitte Sie also, von aktienrechtlichen Definitionen sogenannt sehr hoher Vergütungen abzusehen und auf jede fiskalische Komponente zu verzichten, wie es die Minderheit III beantragt.

Eine Regulierung im Sinne der Mehrheit und der Minderheiten I (Bischof) und II (Leutenegger Oberholzer) wäre ein massiver Eingriff in die unternehmerische Autonomie und ein eigentlich neuer Steuertatbestand für Unternehmen. Es käme zu einer Erhöhung der Gewinnsteuer und damit faktisch eben zu einer Bonussteuer. Die praktischen Auswirkungen sind eine staatliche Lohnobergrenze und die Aussicht, Arbeitsverträge mit entsprechenden Vergütungen nur noch unter Vorbehalt abschliessen zu können.

Der Bundesrat selbst weist ja in seiner Stellungnahme im Zusammenhang mit seinem vermeintlichen Wurf darauf hin, dass eine Umgehung der vorgeschlagenen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen nicht ausgeschlossen werden kann. Und eine Gesetzgebung, die umgangen werden kann, ist eine Totgeburt.

Diese Regelungen oder Vorschläge sind auch verfassungsmässig höchst bedenklich. Exzessiven Boni kann durch die Stärkung der Aktionärsrechte begegnet werden, das heisst konkret: verbindliche Abstimmung zum Vergütungssystem der Organmitglieder und Rechenschaftsablage über dessen Einhaltung. Fiskalischer Aktionismus ist völlig fehl am Platz. Im konkreten Fall wäre das vorsätzliche Standortschädigung [PAGE 869] und Arbeitsplatzgefährdung durch eine überflüssige, verfassungsmässig fragwürdige und darüber hinaus noch unwirksame Gesetzgebung.

Ich ersuche Sie, die Minderheit III (Kaufmann) zu unterstützen.