Schneider-Schneiter Elisabeth · Nationalrat · 2011-06-09
Schneider-Schneiter Elisabeth · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-09
Wortprotokoll
Der vorliegende Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls Nr. 3 zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit wurde von der Aussenpolitischen Kommission mit 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Das genannte Zusatzprotokoll Nr. 3 ist Teil der multilateralen Rechtsinstrumente des Europarates für die grenzüberschreitende und interterritoriale Zusammenarbeit. Dazu gehören auch das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, das Zusatzprotokoll von 1995, das gewisse rechtliche Aspekte regelt, und das Protokoll Nr. 2 von 1998 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit. Alle diese multilateralen Verträge wurden von der Schweiz ratifiziert.
Die Schweiz ist in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit äusserst aktiv. Mit dem Beitritt zu diesem Protokoll des Europarates kann der bestehende rechtliche Rahmen sinnvoll ergänzt werden. Die Schweiz hat bei diesem Prozess, der mit dem Rahmenübereinkommen und den beiden Zusatzprotokollen eingeleitet wurde, mitgewirkt. Auf Initiative von Kantonen und Gemeinden ist entlang der Schweizer Grenze ein breites Netz von grenzüberschreitenden Beziehungen entstanden; dabei liegt die Zuständigkeit bzw. die Verantwortung für die grenzüberschreitende und interterritoriale Zusammenarbeit bei den Kantonen. Neben ihren eigenen Aktivitäten im Bereich der grenzüberschreitenden und interterritorialen Zusammenarbeit sind die Kantone im Rahmen der kantonalen Gemeindegesetzgebung auch für die Festlegung der Bereiche und des Umfangs der Kompetenzen, welche den Gemeinden auf diesem Gebiet zustehen, zuständig.
Das vorliegende Protokoll hat keine Veränderungen in der landesrechtlichen Aufteilung der Kompetenzen zwischen den institutionellen Staatsebenen zur Folge. Der mit diesem Protokoll dokumentierte Beitritt der Schweiz trägt zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei, die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Kantone mit ausländischen Partnern erforderlich ist. Dies bekräftigt auch die positive, unterstützende Stellungnahme der KdK im Rahmen der formellen Konsultation. Die innerstaatliche Kompetenzaufteilung bleibt gewahrt, der Rückgriff auf das Instrument bleibt fakultativ, und es kann auch weiterhin eine Zusammenarbeit mit anderen Instrumenten angestrebt werden.
Kritische Stimmen äusserten Zweifel an der Wirksamkeit der Ratifizierung dieses Protokolls. Man äusserte sich dahingehend, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwar grundsätzlich zu begrüssen sei, dass man deswegen aber keine Regelung brauche und dass eine einheitliche Anwendung von Bestimmungen nicht notwendig sei. Man befürchtet auch einen Autonomieverlust der Gemeinden oder der Kantone und eine Art Zentralisierung und Bürokratisierung.
Das Argument, dass es Sache der örtlichen und regionalen Gebietskörperschaften sei zu entscheiden, ob sie solche Einrichtungen gründen wollten, und das Argument, dass vor allem auch die Grenzkantone eine derartige einheitliche Regelung befürworteten, liess die Kommission dem Entwurf des Bundesrates zur Ratifizierung des Protokolls zustimmen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss in der vorliegenden Fassung zu genehmigen.