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Casanova Corina · 2011-06-15

Casanova Corina · Graubünden · 2011-06-15

Wortprotokoll

Nach Absatz 1 des geltenden Artikels 154 des Parlamentsgesetzes dürfen den Delegationen keine Informationen vorenthalten werden. Nach Absatz 2 haben die Delegationen namentlich Einsicht in die Unterlagen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen oder im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim gehalten werden. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um hochsensible Informationen handelt. Die bestehende Regelung hat sich bewährt und ist daher in den Grundzügen beizubehalten. Die Herausgabe der Dokumente bzw. die Erstellung von Kopien der Dokumente, wie Sie es im Bericht vorschlagen, lehnt der Bundesrat hingegen ab. Sie würde dazu führen, dass der Informationsschutz für hochsensible Informationen nicht mehr im gleichen Mass gewährleistet werden könnte. Gegen die Anpassung der übrigen Formulierungen in Artikel 154 Absatz 2 Buchstaben a und b wehrt sich der Bundesrat nicht.

Betreffend Absatz 3 von Artikel 154: Gegen eine Gleichstellung von GPDel und FinDel bei der Bedienung mit Bundesratsbeschlüssen hat der Bundesrat nichts einzuwenden. Mit Blick auf die Praxis und die Sicherstellung des Informationsschutzes lehnt er es aber ab, dass die FinDel und die GPDel bei als geheim klassifizierten Geschäften neben den Bundesbeschlüssen auch die Anträge und Mitberichte laufend und regelmässig erhalten sollen. Im Übrigen bittet der Bundesrat die Delegationen, bei der angekündigten Schaffung dieses Pools mit Bundesratsbeschlüssen den Anforderungen der Informationsschutzverordnung Rechnung zu tragen. Ich bitte Sie, den Anträgen des Bundesrates zuzustimmen.