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Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2011-06-15

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-15

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 154 Absatz 2: Der Absatz 2 von Artikel 154 regelt positivrechtlich die Informationsrechte der Aufsichtsdelegation. Nach der Konzeption des Parlamentsgesetzes werden hier den Delegationen explizit Informationsrechte gewährt, die den Aufsichtskommissionen mit Artikel 153 Absatz 6 zu Recht vorenthalten werden. Der Entwurf verlangt das Recht auf Herausgabe von Unterlagen, während der Bundesrat bloss ein Recht auf Einsichtnahme gewähren will.

Warum ist es für die GPK wichtig, dass hier eine Herausgabe festgeschrieben wird? Der Bundesrat ist in jüngster Zeit konsequent dazu übergegangen, die heutige Formulierung "das Recht, Unterlagen einzusehen" ausschliesslich grammatikalisch auszulegen. Vor allem gab er der GPDel keine Kopien der Bundesratsakten mehr heraus. Das hatte zur Folge, dass die Geschäftsprüfungsdelegation vor Ort, auf der Bundeskanzlei, in mühsamer Arbeit geheime Dokumente abschreiben musste. Das ist nicht nur eine Zumutung, sondern es ist auch widersinnig vis-à-vis der Oberaufsicht, weil damit die Informationsschutzvorschriften unterlaufen werden, wonach keine Kopien ausserhalb der festgelegten und nummerierten Exemplare erstellt werden dürfen.

Bis Ende 2009 hat die GPDel eine ganze Reihe von geheimen Dokumenten auf Anfrage problemlos in der Form einer Fotokopie erhalten. Die Herausgabe der benötigten [PAGE 1137] Dokumente entsprach damals, auch bei der Schaffung des heutigen Parlamentsgesetzes, eindeutig dem Willen des Gesetzgebers, und so soll es auch bleiben.