Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2011-06-01
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-01
Wortprotokoll
Wie Sie wissen, unterscheidet das Raumplanungsgesetz bei Bauten ausserhalb der Bauzone zwischen Bauten, die am 1. Juli 1972 von einem Landwirt bewohnt wurden, und solchen, die von Nichtlandwirten bewohnt wurden. Je nachdem kann ein Gebäude abgebrochen und neu gebaut werden oder eben nicht.
Die vorliegende Motion verlangt eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, konkret von Artikel 24c und Artikel 24d, und eine entsprechende Anpassung von Artikel 39 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung. Die erwähnten Artikel sollen so angepasst werden, dass die Einschränkungen für die äussere Gestaltung und die bauliche Grundstruktur von ausgebauten Gebäudeteilen ausserhalb der Bauzone fallengelassen werden.
Die Kommission anerkennt grundsätzlich das Anliegen, das mit der Motion vertreten wird. Die heutige Regelung ist komplex und schwer verständlich; wir haben das in diesem Rat schon mehrmals diskutiert. In Artikel 24c und Artikel 24d Absatz 3 des Gesetzes wird eine ganze Reihe von Bewilligungsvoraussetzungen stipuliert, die eingehalten werden müssen, damit eine Bewilligung erteilt werden kann. Das erschwert die Anwendung und die Akzeptanz in der Bevölkerung.
So weit gehen wir also mit dem Anliegen des Motionärs einig. Wir sind der Ansicht, dass Bauen ausserhalb der Bauzone nach einer Verwesentlichung und einer Vereinfachung verlangt. Der Bundesrat wollte diese Frage in der umfassenden Revision des Raumplanungsgesetzes angehen - Sie wissen das. Nachdem die umfassende Revision in der Vernehmlassung aber auf wenig Gegenliebe gestossen ist, soll diese Revision nun in Etappen umgesetzt werden. Der Bundesrat hat verschiedene Arbeitsgruppen eingesetzt. Eine Arbeitsgruppe setzt sich mit dem Bauen ausserhalb der Bauzone auseinander. In dieser Arbeitsgruppe sind auch die Kantone vertreten - das scheint uns sehr wichtig zu sein. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen, die die Ausnahmebewilligung sprechen und den Vollzug übernehmen und überwachen müssen, von Anbeginn an einbezogen sind. Die Ergebnisse der Arbeit sollen dem Bundesrat dieses Jahr oder anfangs nächsten Jahres - so wurde uns zugesagt - unterbreitet werden.
Sie können sich auch erinnern: Zwischenzeitlich haben wir uns ja in diesem Rat über die Behandlung der Standesinitiative 08.314 des Kantons St. Gallen unterhalten, die auch eine Erleichterung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verlangt. Wir haben diese Standesinitiative Folge gegeben, und die UREK des Nationalrates schlägt im Rahmen der Behandlung dieser Initiative eine Änderung von Artikel 24c Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vor. Dieser Vorschlag wurde nun in die Vernehmlassung geschickt; damit soll das Bauen ausserhalb der Bauzone erleichtert werden.
Das Problem liegt nun darin, dass die vorgeschlagene Änderung gemäss Standesinitiative des Kantons St. Gallen einen Passus enthält, der dem Anliegen der Motion Wandfluh widerspricht. Während die Motion Wandfluh verlangt, dass die Einschränkungen bei der äusseren Gestaltung und bei der baulichen Grundstruktur von ausgebauten Gebäuden fallengelassen werden, setzt der Vorentwurf, der in die Vernehmlassung gegangen ist, voraus, dass mit dem Wiederaufbau die äussere Erscheinung nicht wesentlich verändert werden darf.
Damit fehlt die Kongruenz der beiden Vorstösse. Das sind die Gründe, weshalb Ihre Kommission entschieden hat, dass wir die Motion, so, wie sie vorliegt, nicht annehmen können, auch wenn wir mit dem Anliegen, das dahintersteht, einverstanden sind. Wir gehen davon aus, dass die Vernehmlassung aufgrund der Standesinitiative jetzt noch einiges zustande bringt und dass man das Anliegen insofern aufnimmt. Möglicherweise wird es dann nicht genauso umgesetzt, wie das mit der Motion verlangt wird.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen empfehlen, die Motion abzulehnen.