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preparatory:AB 119725

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-08

Wortprotokoll

Die Einigungskonferenz hat am 1. Juni getagt. Es ging noch um die Differenz bezüglich der Frage, wer die Kompetenz für die Festlegung der Anzahl der obligatorischen Stunden für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule haben soll. Die Einigungskonferenz hat mit 15 zu 10 Stimmen beschlossen, bei beiden Punkten, über die abzustimmen war, der Version des Nationalrates zu folgen. Das heisst, dass der Bund die Kompetenz hat, die Anzahl Stunden festzulegen, und zwar auf drei Lektionen. Es geht einerseits um Artikel 12 Absatz 3 und dann um Artikel 34 Absatz 2, und die Anzahl der Lektionen in der obligatorischen Schule wird in Artikel 12 Absatz 3bis festgelegt.

Dann möchte ich Sie darüber informieren, dass es noch eine Korrektur gibt, und zwar im Bereich der Übergangsbestimmungen. Auf Seite 3 der Fahne sehen Sie, dass beim Erwerbsersatzgesetz unter Artikel 1a Absatz 4 insofern eine Korrektur vorgenommen werden muss, als hier bezüglich des Sportförderungsgesetzes nicht Artikel 11, sondern Artikel 9 zu erwähnen ist. In Artikel 11 ist nämlich die generelle Subventionsbestimmung für das Programm "Jugend und Sport" erwähnt. Die Ausrichtung von Erwerbsersatzleistungen für die Teilnehmenden der Kaderbildung für "Jugend und Sport" bezieht sich hingegen auf Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes. Deshalb ist hier in der Einigungskonferenz auch noch diese Änderung beschlossen worden.