preparatory:AB 119935
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-05-30
Wortprotokoll
Wir sind in der Differenzbereinigung und haben im Wesentlichen noch drei Differenzen zu bereinigen: Es geht um die Frage der Unabhängigkeit der integrierten Versorgungsnetze, um die Pflicht der Versicherer, solche Einrichtungen anzubieten, und um die Frage, ob und, wenn ja, wie der Bundesrat eingreifen soll, wenn sich die Netze nach einer gewissen Übergangszeit nicht flächendeckend entwickeln.
Damit komme ich zur ersten Differenz, zu Artikel 12 Absatz 5. Dort haben wir, Sie sehen es auf der Fahne, einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag. Dieser Absatz wurde vom Nationalrat am 3. März in die Vorlage eingefügt. Mit ihm soll sowohl auf der Führungsebene als auch in finanzieller Hinsicht die Unabhängigkeit aller Einrichtungen zur medizinischen Behandlung von Versicherten sichergestellt werden.
Wie Sie aus der Fahne ersehen können, empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission - die Kommission entschied mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung -, diesen Absatz zu streichen. Sie tut dies zum einen aus rein formellen Gründen. Absatz 5 wurde vom Nationalrat eingefügt, obwohl in dieser Frage eigentlich gar keine Differenz mehr zwischen den Räten bestand. Es gibt aber auch materielle Gründe, die gegen Absatz 5 sprechen: Die Krankenkassen sind nach Artikel 12 Absatz 2 KVG berechtigt, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten, und sie können innerhalb einer festgelegten Höchstgrenze auch weitere Versicherungsarten betreiben. Somit würde das Verbot, das den Krankenversicherern im KVG auferlegt wird, nur für die soziale Krankenversicherung gelten. Einige Krankenkassen gehören zudem einer Holding an. Die vom Nationalrat beschlossene Bestimmung würde jedoch eine Holding nicht daran hindern, neben einer Krankenkasse, die die Krankenversicherung anbietet, auch Einrichtungen zur medizinischen Behandlung von Versicherten zu besitzen oder sich finanziell an derartigen Einrichtungen zu beteiligen.
Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, von einer solchen Bestimmung abzusehen.