Joder Rudolf · Nationalrat · 2001-06-06
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-06
Wortprotokoll
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 34 Absatz 2 der Minderheit II (Baumann J. Alexander) zuzustimmen. Dieser Antrag will, dass der Tagessatz mindestens 10 und höchstens 1500 Franken betragen soll. Mit dem vorgeschlagenen Tagessatzsystem sollen höhere Transparenz und eine verfeinerte Abstufung bei den Geldstrafen geschaffen werden. Dieses Prinzip ist grundsätzlich positiv und wird von unserer Seite unterstützt. Das Ausmass der Schuld wird durch das Gericht in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck gebracht. Die Höhe des Tagessatzes wird im Einzelfall nach Einkommen und Vermögen bestimmt, d. h. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldigen.
Allerdings geht nun nach unserer Meinung die Festlegung des maximalen Tagessatzes bei 2000 Franken gemäss Entwurf des Bundesrates und bei 3000 Franken gemäss Beschluss des Ständerates zu weit. Heute liegt die Obergrenze für Bussen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei maximal 40 000 Franken. Nach dem neuen Artikel 34 Absatz 1 beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Wenn wir nun den maximalen Tagessatz gemäss Bundesrat nehmen, beläuft sich die höchste Geldstrafe auf 720 000 Franken - und bei der Variante des Ständerates sogar auf 1,08 Millionen Franken. Wir heben also den Höchstsatz von heute 40 000 Franken auf generell 1,08 Millionen Franken (Fassung Ständerat) bzw. 720 000 Franken (Fassung Bundesrat) an. Solche Erhöhungen verletzen unseres Erachtens den Grundsatz der Proportionalität und sind unverhältnismässig.
Je grösser die Bandbreite des Tagessatzes ist, umso mehr wird der Täter nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestraft. Es geht aber hier nicht um Fiskalmassnahmen, sondern um eine Bestimmung des Schuldstrafrechtes.
In der Kommission wurde weiter gesagt, dass sich das System des Tagessatzes in den umliegenden Ländern grundsätzlich bewährt habe und dass z. B. in Deutschland sehr selten hohe Tagessätze ausgesprochen würden. Also entspricht eine möglichst grosse Bandbreite kaum einem Bedürfnis der Praxis. Deshalb ist eine Reduktion der Ansätze von Bundesrat und Ständerat durchaus gerechtfertigt.
Beim bestehenden Ordnungsbussensystem sind die Beträge der Geldstrafen zum Voraus fest bestimmt. Beim Übertretungsstrafrecht bestehen kantonale Bussenkataloge und damit ein gewisser Schematismus bezüglich der Bussenhöhe. Je grösser nun die Bandbreite der Tagessätze festgelegt wird, umso mehr weichen wir von den Grundsätzen ab, wie sie beim Ordnungsbussensystem und beim Übertretungsstrafrecht gelten. Dass auch der minimale Tagessatz im Gesetz festgeschrieben werden muss - und zwar in gleicher Höhe wie beim Ständerat, nämlich mit 10 Franken -, ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unbedingt erforderlich und selbstverständlich. Zudem muss der Täter die Strafe mindestens minimal spüren; sonst wird sie sinnlos.
In diesem Sinne bitte ich Sie namens der SVP-Fraktion, der Minderheit II zuzustimmen. [PAGE 551]