Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-26
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-26
Wortprotokoll
Das neue Revisionsrecht ist seit 2008 in Kraft. Es sieht zwei Revisionsarten vor: Grössere Unternehmen unterliegen der ordentlichen Revision, kleinere der eingeschränkten. Die ordentliche Revision entspricht im Wesentlichen der Revision nach altem Recht, die in der Branche seit Jahren wohlbekannt ist, die eingeschränkte Revision bildet hingegen ein Novum. Es ist daher nicht überraschend, dass in der Praxis Fragen auftauchen, die für Verunsicherung sorgen. So ist die Revisionsaufsichtsbehörde in den letzten Monaten immer wieder angefragt worden, wieweit eine eingeschränkt prüfende Revisionsstelle bei der Buchführung mitwirken oder andere Dienstleistungen erbringen darf, ohne mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit in Konflikt zu geraten. Gesetz und Berufsrecht sind diesbezüglich leider nicht sehr klar. Die Revisionsaufsicht hat daher eine Liste der Frequently Asked Questions veröffentlicht, die dazu beitragen soll, die Verunsicherung in der Praxis zu verkleinern.
Die Revisionsaufsicht hat gemäss Artikel 28 der Revisionsaufsichtsverordnung die Kompetenz, im Bereich der Revision von Publikumsgesellschaften die Prüfungsstandards des Berufsstandes anzuerkennen und nötigenfalls selbst Standards zu erlassen. Da Publikumsgesellschaften der ordentlichen Revision unterliegen, hat die Revisionsaufsicht indirekt auch die Möglichkeit, im Bereich der ordentlichen Revision Standards zu setzen. Im Bereich der eingeschränkten Revision besteht diese Zuständigkeit hingegen nicht. Aus diesem Grund wird in der erwähnten Publikation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Publikation nur die fachliche Meinung der Revisionsaufsicht zum Ausdruck bringt und grundsätzlich keine bindende Wirkung entfaltet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Publikation keine Revolution darstellt, sondern dass sie nur die aktuellen Lehrmeinungen zusammenträgt. Es handelt sich um eine Empfehlung, mit der sich die Berufsleute aber meines Erachtens ernsthaft auseinandersetzen sollten. Immerhin bildet der Schutz der Unabhängigkeit die Grundlage für eine glaubwürdige Revision. [PAGE 1644]