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Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Als so genannte Nebenstrafe kennt das geltende Recht die Landesverweisung für ausländische Straftäter. Die Problematik, wie sie Herr Rechsteiner Paul dargelegt hat, besteht tatsächlich. Die strafrechtliche Bestimmung steht in Konkurrenz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung, und somit haben wir in vielen Fällen ein doppelgleisiges, unkoordiniertes Verfahren, das in Extremfällen sogar zu unterschiedlichen Urteilen führen kann. Der Bundesrat hat daher die Streichung vorgesehen und gibt damit dem administrativen Verfahren der Fremdenpolizei den Vorzug. Der Ständerat ist diesem Konzept an sich gefolgt, er hat jedoch eine Art Koordinationsnorm geschaffen und den Strafrichter verpflichtet, seine Urteile einerseits der Fremdenpolizei mitzuteilen und andererseits im anschliessenden Verwaltungsverfahren als Partei aufzutreten.

Die Kommission findet diese Lösung kompliziert und verfahrensökonomisch schlecht. Der Richter wird hier zu einer Art Gehilfe der Fremdenpolizei degradiert. Der Richter kennt nach Ansicht der Kommission zumeist den Straffall und den Täter auch besser als die Administrativbehörde, welche in der Regel gestützt auf die Akten nach Kriterien des Anag, also des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, entscheidet.

Die Kommission hat daher mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten am geltenden Recht beschlossen - dass mithin weiterhin der Richter die Nebenstrafe der Landesverweisung ausfällen kann.

Ich möchte Sie noch auf eine redaktionelle Änderung in der Fahne hinweisen. Dort ist in Absatz 1 "Zuchthaus oder Gefängnis" festgehalten. Selbstverständlich ist das mit "Freiheitsstrafe" zu ersetzen, weil wir ja diese beiden Unterformen nicht mehr kennen.