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Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2011-09-28

Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-28

Wortprotokoll

Es geht, wie Sie gehört haben, um zwei Themen: einerseits um die Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls", andererseits um den direkten Gegenvorschlag. Die CVP/EVP/glp-Fraktion ist für die Ablehnung der Volksinitiative und für die Annahme des direkten Gegenentwurfes. Wir sind beim Gegenentwurf mit einer Ausnahme stets für die Fassung der Mehrheit der Kommission. Ich werde deshalb das Wort nicht mehr ergreifen, aber zu dieser einen Ausnahme noch etwas sagen.

Zunächst zur Initiative: Sie verfolgt ein berechtigtes Ziel, aber sie weist, es ist jetzt schon mehrfach darauf hingewiesen worden, Mängel auf. Sie ist zu detailliert, sie würde den gesetzgeberischen Spielraum zu sehr einschränken, und sie löst auch die Abgrenzungsprobleme zwischen Bund und Kantonen nicht in genügendem Masse. Ich will nicht weiter darauf eingehen, das wurde vom Kommissionssprecher schon gesagt. Aus diesen und noch anderen Gründen lehnen wir die Initiative ab, finden aber, dass ihre Ziele trotzdem verfolgt werden müssen, weil sie an sich berechtigt sind.

Die Initianten wollen, dass das Spielangebot im Bereich der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten nicht zugunsten der Spielbanken eingeschränkt wird. Sie befürchten, dass die bestehenden kantonalen Kompetenzen und die Verwendung der Erträge inskünftig eingeschränkt werden. Das befürchten sie, und das ist berechtigt. Deshalb garantiert der Gegenvorschlag auf Verfassungsstufe die kantonalen Vollzugskompetenzen im Bereich der Lotterien und Sportwetten und auch die Verwendung der Reinerträge aus Lotterien und Sportwetten zugunsten gemeinnütziger Zwecke, und das ist sehr wichtig. Die geltende Finanzierung von verschiedenen sehr notwendigen gemeinnützigen Aktivitäten durch die Kantone darf nicht eingeschränkt werden und wird mit dem Gegenvorschlag sogar auf eine höhere Stufe, nämlich auf die Stufe Verfassung, gehoben. Das ist eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. [PAGE 1741]

Was die Spielbanken betrifft, bleibt es bei den heutigen Kompetenzen des Bundes. Es ist aber nicht nötig - das ist jetzt der Detailpunkt -, bei Artikel 106 Absatz 5 die Suchtprävention mit der Version der Kommissionsmehrheit direkt in die Verfassung zu schreiben. Das gehört ins Gesetz - das sage ich jetzt klar zuhanden der Materialien -, das ist dann stufengerecht, das gehört ins Gesetz und nicht unbedingt in der Version der Kommissionsmehrheit auf Verfassungsstufe. Aber jeder von uns ist sicher der Meinung, dass das dann ins Gesetz hineingehört. Wir werden deshalb bei Artikel 106 Absatz 5 als einzige Ausnahme für die Minderheit I und nicht für die Mehrheit stimmen. Sonst sind wir überall auf der Linie der Mehrheit. Der Gegenentwurf ist ein guter politischer Kompromiss, wir bitten Sie um Annahme desselben.