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preparatory:AB 1213

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-14

Wortprotokoll

Die Dauer der Freiheitsstrafe soll gemäss dem Entwurf des Bundesrates in der Regel mindestens sechs Monate betragen. Freiheitsstrafen zwischen einem Tag und sechs Monaten sollen im Normalfall durch die Geldstrafe, die gemeinnützige Arbeit oder das Aussetzen der Strafe ersetzt werden. Die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe ist ein zentrales Anliegen dieser Vorlage. Mit dieser Neuerung werden die drei Standesinitiativen Basel-Stadt, Genf und Bern, zwei Motionen (Longet 85.404 und Zisyadis 92.3566) und ein Postulat Sahlfeld aus dem Jahr 1975 (12195) umgesetzt. Zurückgedrängt werden sollen jedoch im Grunde nur die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen. Die kurzen bedingten Freiheitsstrafen sollten hingegen nicht ersatzlos verdrängt werden, denn sie haben sich in der Praxis bewährt.

Im Entwurf des Bundesrates treten die kurzen bedingten Freiheitsstrafen bis sechs Monate als solche zwar nicht mehr in Erscheinung, weil sie gewissermassen im neuen Institut des Aussetzens der Strafe nach Artikel 42 des Entwurfes enthalten sind. Daher konnte in Artikel 40 des Entwurfes die Untergrenze für alle Freiheitsstrafen bei sechs Monaten gezogen werden. Weil die Kommission für Rechtsfragen nun beantragt, das Aussetzen der Strafe zu streichen und durch eine Neuregelung der bedingten und der teilbedingten Strafen zu ersetzen, müssen die kurzen bedingten Freiheitsstrafen wieder im Gesetz vorgesehen werden. Die Untergrenze der Freiheitsstrafen kann im Rahmen dieser Lösung nicht bei sechs Monaten bleiben, sondern ist tiefer zu ziehen. Die Kommission für Rechtsfragen schlägt vor, Freiheitsstrafen ab zehn Tagen zuzulassen.

Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung ist demnach im Wesentlichen nur eine Folge der Streichung des Aussetzens der Strafe nach Artikel 42 des Entwurfes. Sie ändert nichts am Grundanliegen, die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen zurückzudrängen; denn mit der neuen Untergrenze von zehn Tagen werden nicht alle kurzen Freiheitsstrafen unbegrenzt zugelassen. Artikel 41 des Entwurfes bestimmt nach wie vor, dass die unbedingten Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängt werden sollen. Die kurze unbedingte Freiheitsstrafe soll nur noch verhängt werden können, wenn dies zur Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates notwendig ist, d. h., wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht vorliegen und eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sprach sich für die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe aus. Auch die Mindestdauer von sechs Monaten war weitgehend unbestritten.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, den von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Änderungen bei den Artikeln 40 und 41 zuzustimmen.

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