Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2011-09-28
Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-28
Wortprotokoll
Sie haben bereits Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. Wir befinden uns in der Differenzbereinigung. Weil es aber doch eine ziemlich komplizierte Sache ist, die wir mit diesem Geschäft in den vergangenen Jahren zu bearbeiten hatten, haben wir beschlossen, dass die Berichterstatter dennoch den Stand der Dinge noch einmal darlegen.
Bevor ich die zwei Konzepte vorstelle, die hier heute vorliegen, beantworte ich die Frage: Warum arbeiten wir überhaupt an einem neuen Namensrecht?
1. Mit dem heutigen Namensrecht sind doch ziemlich komplizierte Regelungen vorgegeben worden, und es erfolgen auch gewisse Diskriminierungen. Kompliziert ist zum Beispiel das Voranstellen eines Namens. Diskriminierend ist beispielsweise, dass der Mann den Namen der Frau nicht voranstellen kann.
2. Im Jahr 1994 kam es zu einer Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ein Mann hatte beantragt, den Namen seiner Frau voranstellen zu dürfen, und das war eben nicht erlaubt. So wurde die Schweiz verurteilt, und wir mussten oder sollten unser Gesetz anpassen.
3. Seit vielen Jahren wird das Anliegen, das Namensrecht endlich in eine vernünftige Bahn zu lenken, von verschiedenen Seiten vorgebracht; das wurde auch im Vernehmlassungsverfahren klar gewünscht. Es wurde klar gewünscht, dass das Namensrecht angepasst wird. Der erste Vorstoss zur Anpassung kam vonseiten der FDP/der Liberalen. Der zweite Anstoss liegt nun hier in der Form des Antrages der Mehrheit vor.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte vor ein paar Jahren ein taugliches, gut durchstrukturiertes Gesetz vorgelegt, welches dann hier im Nationalrat in einer Hauruck-Übung verworfen wurde. Die gleiche Hauruck-Übung, die wir damals gemacht haben, liegt jetzt heute in Form des Antrages der Minderheit vor. Ein entsprechender Antrag lag auch im Ständerat vor; der Ständerat hat ihn als derart schlecht empfunden, dass er nicht einmal bereit war, darauf einzutreten. Der Ständerat hat diesen Antrag als Alibiübung, als Schmalspurvariante bezeichnet und sich wieder auf die ursprüngliche Vorlage gestützt. Er hat diese - das dürfen Sie hier gerne vernehmen - einstimmig, das heisst ohne Gegenstimme, verabschiedet. Im Ständerat ist das, was Sie heute als Antrag der Mehrheit vor sich haben, einstimmig verabschiedet worden.
Was will nun die Mehrheit? Die Mehrheit will, dass der Mensch von der Wiege bis zur Bahre den gleichen Namen trägt - so, wie das beispielsweise in Frankreich oder Italien der Fall ist. Viele Kulturen in den Ländern um uns herum kennen dieses Prinzip schon lange. Die Vorlage geht also von der Unabänderlichkeit des Namens und des Bürgerrechtes aus. Das heisst, ein Mensch behält grundsätzlich während seines ganzen Lebens denselben Namen und dasselbe Bürgerrecht, unabhängig von einer Änderung des Zivilstandes. Brautleute, die ihre Zusammengehörigkeit durch den gleichen Namen ausdrücken wollen, können bei der Heirat einen ihrer Ledignamen als Familiennamen wählen. Bei Verwitwung oder Scheidung kann dann der Ledigname zurückgenommen werden. Wenn also Frau Ramseier und Herr Speck heiraten, dann behalten sie im Prinzip ihre Namen. Wenn sie aber beschliessen, dass sie den gleichen Namen tragen wollen, können sie dies einfach beantragen, zum Beispiel Herr und Frau Speck. Somit ist dann der [PAGE 1756] Familienname geklärt, und die zukünftigen Kinder heissen ebenfalls Speck. Das ist ein einfaches Prinzip.
Komplizierte amtliche Doppelnamen wie Leutenegger Oberholzer oder Speck Ramseier wird es nach dem neuen Prinzip nicht mehr geben. Natürlich ist es nicht verboten, dass man den eigenen Namen und den Namen des Gatten trägt, aber das ist dann nicht mehr amtlich bestätigt. Das Gleiche gilt für Allianznamen. Ich heisse Schmid, mein Mann heisst Schmid, und meine Kinder heissen Schmid. Dass ich mich Schmid-Federer nenne, ist rechtlich nicht verankert. Das neue Gesetz würde daran nichts ändern, ich könnte das weiterhin so tun.
Mit dem Antrag der Mehrheit gehen wir wieder auf das zurück, was bis Mitte des 18. Jahrhunderts in der Schweiz eigentlich normal war: Wenn die Frau heiratete, nahm sie ihren Namen, ihr Wappen und ihre Aussteuer mit in die Ehe. Damals hatte der Staat nichts zum Namen zu sagen. Die Martha Emmenegger aus dem Entlebuch heiratete vielleicht den Franz Stadelmann, aber die Martha blieb Emmenegger, bis sie starb, und sicher war sie auch glücklich verheiratet mit ihrem Franz Stadelmann. Dass der Staat entscheidet, wessen Familiennamen wir tragen, ist erst im 19. Jahrhundert festgelegt worden, im Tessin und in der Romandie sogar erst im 20. Jahrhundert. Davon will man jetzt wieder wegkommen.
Nun, wenn Frau Ramseier und Herr Speck heiraten und beide ihren Namen behalten wollen, dann können sie bei der Heirat den Familiennamen bestimmen, den ihre zukünftigen Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann sie der Zivilstandsbeamte von dieser Pflicht befreien, zum Beispiel, wenn Frau Ramseier bereits 70 Jahre alt ist - dann ist klar, dass sie nicht mehr einen Namen für ein Kind bestimmen müssen. So oder so ist im Gesetz vorgesehen, dass der Name nach der Geburt des ersten Kindes noch bestimmt werden kann, wie dies ja auch beim Vornamen der Fall ist.
Die Ihnen vorliegenden Einzelanträge Lüscher gehen davon aus, dass das Brautpaar sich nicht auf einen Familiennamen oder auf den Namen des Kindes einigen kann. Diese Anträge sind zwar erst heute ausgeteilt worden, doch dieses Prinzip ist von der Kommission schon mehrfach und auch vom Ständerat eingehend diskutiert worden. Wir haben bewusst darauf verzichtet, diesen Fall zu regeln. Erstens gibt es in der Praxis keine solchen Fälle, weder in Bezug auf den Vornamen noch in Bezug auf den Nachnamen; diesbezüglich hat man sich in beiden Kommissionen genau erkundigt. Zweitens soll weder der Mutter noch dem Vater ein Druckmittel gegeben werden, bei Uneinigkeit dann eben doch zu gewinnen. Seien wir aber ehrlich: Wenn zwei sich lieben und heiraten, so ist es doch kaum vorstellbar, dass sie sich nicht auf den Namen des Kindes einigen können. Schliesslich können sie ja schon beim Vornamen frei bestimmen.
Das Konzept der Minderheit Nidegger hat die Schmalspurvariante übernommen, welche der Nationalrat einst beschlossen hatte und die nichts anderes macht, als den Auftrag zu erfüllen, die Korrekturen gemäss EGMR-Entscheid von 1994 vorzunehmen. Damit sind wir aber noch sehr weit von dem entfernt, was die EMRK wirklich will. Es gibt nach wie vor grosse Einschränkungen im Namensrecht. Es liegen weitere Urteile vor, und jeder, der will, kann nach heutigem Recht oder nach dem Antrag der Minderheit seinen Fall ans Gericht weiterziehen. Wie bereits gesagt, hält der Ständerat, und zwar ohne Gegenstimme, nichts von der Variante der Minderheit - schlicht und einfach gar nichts, es gab dazu kein einziges positives Votum.
Die Mehrheit hat sich mit 14 zu 5 Stimmen dem Ständerat angeschlossen und bittet Sie, den Antrag der Minderheit Nidegger abzulehnen.