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Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Die teilbedingte Strafe, der so genannte "sursis partiel", ist ein neues Instrument: Der Vollzug einer Strafe wird nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise aufgeschoben. Damit wird dem Verschulden des Verurteilten Rechnung getragen und dem Richter bei Strafzumessung und Urteil eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt. Der unbedingte Teil der Strafe darf nie mehr als die Hälfte sein, dürfte also nie mehr als z. B. eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe ausmachen.

Die Expertenkommission wollte das System der teilbedingten Strafe nicht. Bundesrat, Ständerat und die Mehrheit der Kommission sind jedoch überzeugt, dass wir damit gerechtere Strafen erhalten. Auch die Praktiker sind überzeugt, im Einzelfall spezialpräventiv besser ausgleichen zu können. Gewisse Verurteilte sollen in den Genuss einer bedingten Strafe kommen, aber nicht vollumfänglich. Sie sollen nicht ganz ungeschoren davonkommen.

Dogmatisch ist die teilbedingte Strafe nicht klar einzuordnen. Sie ist ein Zwitter. Kollega Gross Jost ist jedoch entgegenzuhalten, dass die teilbedingte Strafe nach dem gestrigen Entscheid nicht bei zwei Jahren aufhört. Aus der Fahne geht ganz klar hervor, dass das vom Ständerat beschlossene Maximum von drei Jahren von der Kommissionsmehrheit nicht verändert worden ist.

Die Kommission hat sich mit 11 zu 3 Stimmen für die Einführung teilbedingter Strafen ausgesprochen. Bei Freiheitsstrafen greift Artikel 43a nach dem Willen der Kommission nur für Strafen zwischen ein und drei Jahren, wobei der aufgeschobene wie auch der vollzogene Teil mindestens sechs Monate betragen müssen.

Eine Differenz gibt es noch in Absatz 3. Die Mehrheit beantragt, auf den aufgeschobenen Teil der Strafe die allgemeinen Regeln über die bedingten Strafen anzuwenden. Das bedeutet, dass der Verurteilte eventuell nicht den gesamten zu vollziehenden Teil auszustehen hat, sondern bei gutem Verhalten im Vollzug nach zwei Dritteln bedingt entlassen werden kann. [PAGE 562]

Die Kommission hat sich mit 9 zu 5 Stimmen für diese Möglichkeit und damit gegen den Antrag der Minderheit II ausgesprochen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.