Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Artikel 46 Absatz 5 betrifft jene Fälle, wo der Verurteilte sich während der Probezeit nicht bewährt hat, also trotz fehlender ungünstiger Prognose rückfällig geworden ist. Das kann zum Widerruf und damit zum Vollzug der seinerzeit aufgeschobenen Strafe führen. In Absatz 5 geht es darum, wie lange ein solcher Widerruf angeordnet werden kann. Es würde allen Verjährungsregeln widersprechen, wenn man den Widerruf zeitlich unbegrenzt zulassen würde. Bundesrat und Mehrheit wollen die Frist auf zwei Jahre seit Ablauf der Probezeit festlegen, im Einklang mit dem Vorentwurf von Professor Schultz. Die Minderheit der Kommission will die Widerrufsfrist hier in Absatz 5 anders regeln und auf drei Jahre ausdehnen.
Ich bitte Sie, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.