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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-06

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-06

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens des Bundesrates, auf die Streichung von Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe e zu verzichten. Worum geht es hier? Es geht hier um die Frage, ob bei gemeinsamen Einsätzen der Grenzschutzbehörden jeweils für die ausländischen [PAGE 1917] Grenzschutzbeamten noch zusätzlich und separat eine Waffentragbewilligung eingeholt werden muss oder nicht.

Die Situation heute ist so, dass einige Länder diese zusätzliche und separate Waffentragbewilligung für die ausländischen Grenzschutzbeamten verlangen; andere Staaten verlangen das nicht. Der Bundesrat beantragt Ihnen, hier auf diese zusätzliche Waffentragbewilligung zu verzichten, weil wir das für einen unnötigen Verwaltungsaufwand halten. Warum ist das unnötig? Wenn Grenzschutzbeamte gemeinsam einen Einsatz vornehmen, dann planen sie diesen Einsatz auch gemeinsam, wozu auch die Frage des Waffentragens gehört. Die Fragen also, ob Waffen getragen werden, wie Waffen eingesetzt werden, wer welche Waffen trägt, werden bei der Einsatzplanung bereits besprochen und beschlossen. Das kann ein Staat autonom entscheiden. Wenn also die Schweiz das macht, dann entscheiden wir, wer auf unserem Gebiet Waffen bei einem solchen gemeinsamen Einsatz tragen kann. Zudem ist das ausländische Grenzschutzpersonal in der Schweiz nur unter der Anweisung und in Gegenwart des schweizerischen Personals zur Vornahme von hoheitlichen Tätigkeiten befugt. Auch das ist also bis ins letzte Detail geregelt. Es kommt hinzu, dass der ausländische Grenzschutzbeamte sich gegenüber den Partnerbehörden akkreditieren lassen und sich auch gegenüber der Bevölkerung mit einem durch die Grenzschutzagentur ausgestellten Sonderausweis identifizieren muss. Es gibt also keine unbekannten Grenzschutzbeamten auf unserem Territorium.

Aus Sicht des Bundesrates ist damit ausreichend sichergestellt, dass erstens nur geschulte und zweitens nur namentlich bekannte Personen im Einsatz eine Waffe tragen dürfen. Insofern sind damit ja auch die Bewilligungsvoraussetzungen, die vom zuständigen Kanton geprüft werden, regelmässig bereits erfüllt. Für den Einreisekanton, der für die Erteilung der Waffentragbewilligung zuständig wäre, wäre das also lediglich ein unnötiger, zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Den möchten wir vermeiden.

Ich bitte, hier auf die Streichung zu verzichten. Wir haben alles Nötige vorgekehrt, damit bei gemeinsamen Einsätzen von Grenzschutzbehörden die Frage des Waffentragens vorher geklärt ist, sodass nicht eine zusätzliche Waffentragbewilligung eingeholt werden muss.