Thanei Anita · Nationalrat · 2001-06-07
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Gewalt im sozialen Nahraum, eine lange totgeschwiegene traurige Realität, geht uns alle an. Folgerichtig verlangt die Initiantin heute eine Gewaltschutznorm.
Jedes Jahr suchen in der Schweiz rund 1000 Frauen und ebenso viele Kinder in einem Frauenhaus Schutz. Mehr als doppelt so viele Frauen und Kinder müssen aus Platzgründen abgewiesen werden. Daneben gibt es eine grosse Dunkelziffer von Gewaltopfern, die es nicht wagen, um Hilfe anzugehen. Eine im Jahre 1995 durchgeführte Studie des Schweizerischen Nationalfonds hat ergeben, dass eine von fünf Frauen im Laufe ihres Lebens Gewalt von ihrem Partner erfährt.
Unser Rat hat mit der Unterstützung der beiden Parlamentarischen Initiativen von Felten - es ging dabei um die Offizialisierung von Gewaltdelikten sowie der Vergewaltigung in der Ehe - erkannt, dass Gewalt in der Partnerschaft keine Privatsache ist.
Mit diesen beiden Initiativen wird ein strafrechtliches Instrumentarium geschaffen. Das genügt jedoch nicht und darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Strafrecht nur einen Aspekt der möglichen und erforderlichen staatlichen Interventionen bei Gewalt im sozialen Nahraum darstellt.
Die Zuflucht der Betroffenen im Frauenhaus sowie in ähnlichen Institutionen wie auch die strafrechtliche Verfolgung der Täter bedeuten nämlich nicht unbedingt das Ende der Gewalt. Kommt dazu, dass die fliehenden Frauen mit ihren Kindern belastende Einschränkungen auf sich nehmen müssen. Ich erinnere auch an praktische Probleme wie das Fehlen von Kleidern und Spielsachen. Das heisst, die Bewegungsfreiheit der betroffenen Opfer wird eingeschränkt, während die Täter weiterhin wirken können.
Es gibt zugegebenermassen bereits heute Möglichkeiten für Gewaltschutz ausserhalb des Strafrechtes. Ich nenne die Bereiche der polizeilichen Massnahmen, des Eheschutzes sowie des Persönlichkeitsschutzes. Die geltenden Regelungen weisen jedoch empfindliche Lücken auf, z. B. ist Eheschutz nur für verheiratete Paare möglich, Gewalt gibt es aber auch bei unverheirateten Paaren. Polizeiliche Massnahmen wirken, wie die Initiantin ausgeführt hat, nur kurzfristig. Was bei all diesen Massnahmen insbesondere fehlt, ist die Koordination der möglichen Interventionen.
Die häusliche Gewalt kann nämlich nur mit koordinierten Massnahmen wirksam bekämpft werden. Das oberste Ziel muss dabei einerseits die Sicherheit der Opfer sein, andererseits aber auch, dass deren Bewegungsfreiheit erhalten bleibt. Es gibt bereits in verschiedenen schweizerischen Städten solche koordinierten Projekte: In Basel, Zürich, St. Gallen und Bern. Diese Städte haben Interventionsprojekte eingerichtet, die die polizeilichen, gerichtlichen und zivilrechtlichen Massnahmen koordinieren und sich auch mit der Möglichkeit von weiteren Massnahmen beschäftigen.
Mit Blick über die Grenze verlangt die Initiantin nun ein Gewaltschutzgesetz. Österreich kennt ein solches seit Mai 1997. Dieses Gesetz enthält polizeiliche, vorwiegend aber zivilrechtliche Normen, z. B. die Möglichkeit von Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverboten. Seit Dezember 2000 liegt im Übrigen auch in Deutschland ein Entwurf für ein solches Gewaltschutzgesetz vor. Es ist davon auszugehen, dass es auch dort so beschlossen werden wird.
Ihre Kommission beantragt mit 13 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. Diese Initiative schafft die notwendigen Voraussetzungen, dass im Zivilrecht einheitliche, anwendbare Schutzmassnahmen statuiert werden können und im polizeilichen Bereich eine Rahmengesetzgebung erfolgt. Die Initiative will zudem eine effiziente Koordination sicherstellen.
Ich bitte Sie deshalb, Ihrer Kommission zu folgen.