Bosshard Walter · Nationalrat · 2001-06-07
Bosshard Walter · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Die Frage, ob und allenfalls wie die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens im Strafgesetzbuch verankert werden soll, ist gleichsam eine wichtige wie politisch sensible Frage. Der Weg dorthin ist eine politische Gratwanderung. Nach Auswertung der Vernehmlassung und im Bestreben, eine grösstmögliche Akzeptanz zu erreichen, schlägt der Bundesrat eine subsidiäre Haftung des Unternehmens vor.
Wie ich in meinem Eintretensvotum dargelegt habe, befürwortet eine Mehrheit der FDP-Fraktion diesen Weg. Sie unterstützt deshalb bei Artikel 102 Absatz 1 den Mehrheitsantrag und lehnt den Antrag der Minderheit I (Gross Jost), der keine subsidiäre, sondern generell eine konkurrierende Haftbarkeit des Unternehmens anstrebt, ab.
Mit Artikel 102 Absatz 1bis will der Ständerat für einige abschliessend aufgezählte Straftatbestände keine subsidiäre, sondern eine konkurrierende Haftbarkeit des Unternehmens. Der Katalog dieser Straftatbestände gab auch in der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen zu Diskussionen Anlass. Die Aufzählung der Straftatbestände, so wie sie der Ständerat vorgenommen hat, befriedigt nicht und ist im Fall von Artikel 305ter StGB, der die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften regelt, sogar kontraproduktiv. Dieser Artikel gehört nicht in diesen Katalog, weil er sich nicht gegen schwere Kriminalität richtet, sondern die Finanzintermediäre anvisiert. Eine Strafbarkeit des Unternehmens im Bereich der Sorgfaltspflicht würde aber zu einer mehrfachen Sanktionierung des gleichen Sachverhaltes führen.
Eine erste Sanktionierung stützt sich auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken. Diese Sorgfaltspflichtvereinbarung sieht Konventionalstrafen bis 10 Millionen Franken vor. Die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre sind im Geldwäschereigesetz verankert, welches 1998 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz basiert auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Wir haben uns dort dafür entschieden. Das System dieser Selbstregulierung würde relativiert, wenn wir Artikel 305ter StGB hier aufnehmen würden.
Eine zweite Sanktionierung erfolgt durch die Eidgenössische Bankenkommission gemäss Artikel 3 des Bankengesetzes. Es geht hier um die Gewährung der einwandfreien Geschäftsführung.
Drittens kann eine Bestrafung des Einzeltäters und des Unternehmens nach den Artikeln 305ter und 102 StGB erfolgen.
Eine zusätzliche Sanktionierung würde den Grundgedanken der Selbstregulierung, auf dem das Geldwäschereigesetz beruht, nicht nur relativieren, sondern praktisch eliminieren. Man müsste nämlich damit rechnen, dass das Sanktionensystem der Banken, das seit Jahren funktioniert, nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Die Branche würde zu Recht Mehrfachsanktionierungen ablehnen und das System aus der eigenen Vereinbarung entfernen. Die Erfahrungen der Bankenbranche mit der Selbstregulierung sind aber gut. Das gut funktionierende Sanktionensystem der Banken sollte nicht ohne Not eliminiert werden; nachdem das Geldwäschereigesetz erst seit kurzem in Kraft ist, sollte den [PAGE 595] anderen Finanzintermediären bezüglich Selbstregulierung eine Chance eingeräumt werden.
Aus diesen Überlegungen heraus lehnt die FDP-Fraktion den Antrag der Minderheit III (Jutzet) ab und unterstützt bei Artikel 102 Absatz 1bis StGB den Antrag der Kommissionsmehrheit.