preparatory:AB 12225
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 102 und den folgenden geht es um den vielleicht letzten grossen Schwerpunkt in dieser Strafgesetzrevision, nämlich um die Frage, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen im Strafgesetzbuch eingeführt werden soll. Dagegen gibt es grundsätzliche Einwände, es wurde die Frage - nicht nur in unserer Kommission, sondern natürlich auch in der strafrechtlichen Literatur - schon oft aufgeworfen, ob Unternehmen grundsätzlich schuldfähig seien, ob ihre Strafbarkeit nicht ein Einbruch in das Schuldstrafrecht sei.
Ich bin der Meinung, dass wir bei der Lösung, die wir hier anstreben - wie immer sie herauskommt -, diesen Grundsatz, die Bindung an das Schuldstrafrecht, beachten müssen. Ich weise jetzt schon darauf hin, dass mein Minderheitsantrag das durchaus tut.
Unser Land steht in diesem Bereich unter dem Druck gewisser internationaler Entwicklungen. Ich weise darauf hin, dass die EU in einem zweiten Protokoll zu einem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aus dem Jahr 1997 in Artikel 3 eine Haftungsnorm juristischer Personen bei Betrug, Bestechung und Geldwäscherei formuliert hat. Es gibt weiter gehende rechtspolitische Vorschläge im Rahmen der EU.
Ich erinnere daran - das hat uns im Rat bereits bei einer entsprechenden Gesetzesberatung beschäftigt -, dass der Europarat eine Strafrechtskonvention gegen die Korruption abgeschlossen hat, der die Schweiz angeschlossen ist; wir unterliegen also dem Druck, hier eine Norm zu schaffen, die juristische Personen strafrechtlich erfasst.
Schliesslich ist im Rahmen der OECD ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr abgeschlossen worden. Das sind alles Materien, die politisch, finanzpolitisch sensibel sind wie die anderen politischen Geschäfte - ich erinnere an die Vollzugsprobleme im Bereich der Geldwäscherei, an die Betrugsbekämpfung -, wo die Schweiz unter einem gewissen Erwartungsdruck seitens des Auslandes, vor allem der EU, steht. Die Schweiz kann es sich schlicht nicht leisten - ich sage das schon jetzt -, hier abseits zu stehen.
Nun ist natürlich die Frage, wie man ein solches Modell im schweizerischen Strafrecht verankert. Ich denke, es muss einerseits den schuldstrafrechtlichen Bedenken Rechnung tragen. Man soll die Unternehmen dort in ein Strafverfahren einbeziehen, wo man das auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens tatsächlich rechtfertigen kann; anderseits muss eine solche Norm auch der internationalen, staatsvertraglichen Rechtsentwicklung Rechnung tragen, wie ich dargestellt habe.
In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Grundsatzfragen: Wollen wir eine primäre strafrechtliche Verantwortung der Unternehmen oder eine subsidiäre? Subsidiär heisst, dass ein Unternehmen nur dann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn keine natürliche Person zur Rechenschaft gezogen werden kann. Das ist das Modell des Bundesrates. Hier besteht die grosse Gefahr, dass natürliche Personen von einer juristischen Person gewissermassen vorgeschoben, geopfert und vielleicht auch noch arbeitsrechtlich auf einfache Art und Weise "entsorgt" werden.
Der Ständerat hat demgegenüber - ich würde sagen, als einen gewissen Fortschritt - eine primäre Strafbarkeit bei bestimmten Delikten, die vor allem staatsvertraglich formuliert und festgehalten sind, vorgesehen, um eben diesen internationalen Standards zu genügen. Das sind insbesondere - ich verweise auf Absatz 1bis - die organisierte Kriminalität, die Geldwäscherei, die Korruption und Bestechung von Amtsträgern.
Was der Ständerat hier verankert hat, ist gewissermassen das internationale Minimum. Der Nachteil ist natürlich, dass bei jeder staatsvertraglichen Entwicklung möglicherweise neue Straftatbestände in diesen Absatz 1bis eingebaut werden müssen. Das wird also eine relativ unruhige Strafnorm, weil sie eigentlich dem steten Veränderungsdruck unter dem Gesichtspunkt des internationalen Rechtes unterliegt.
Da muss man sich natürlich auch die Frage stellen, ob ein solches System gerecht ist. Warum soll es nur bei den Delikten, die ich aufgezählt habe, eine Verantwortung der Unternehmen geben? Warum beispielsweise nicht bei Umweltdelikten? Ich erinnere an den Fall Schweizerhalle, der im [PAGE 593] Bereich der Verantwortlichkeit der Unternehmen einiges ausgelöst hat, allerdings im Bereich der zivilrechtlichen Haftung.
Schliesslich haben wir mit dem Modell des Ständerates auch gewisse praktische Probleme. Es stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse einer Strafuntersuchung auch gegen die juristische Person verwendet werden können, wenn ein Strafverfahren gegen natürliche Personen eingeleitet wird. Es ergeben sich bei der Durchführung also relativ viele, auch praktische Probleme.
Die zweite Grundsatzfrage ist, ob eine Kausalhaftung oder nur eine Verschuldenshaftung vorzusehen ist. Meines Erachtens muss eine solche Norm in der Tradition des Schuldstrafrechtes bleiben. Es muss an das Aufsichts- und Organisationsversagen oder an das Organisationsverschulden der Unternehmung anknüpfen. Ich verweise hier auf die Erfahrung im Fall von Roll, wo man festgestellt hat, dass die organisierte Unordnung eben auch durch das Unternehmen selber verschuldet sein kann. Dort sollen nicht nur die natürlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Antrag der Minderheit I genügt diesen Anforderungen. Er bindet die Strafbarkeit an die Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszweckes und setzt voraus, dass pflichtgemässe und zumutbare organisatorische Vorkehren nicht getroffen wurden. Das ist die Umschreibung eines eigentlichen Organisationsverschuldens.
Ich merke, die Zeit läuft mir davon. Ich mache eine ganz kurze Auslegeordnung: Der Bundesrat schlägt nur eine subsidiäre Strafbarkeit vor. Ob das international kompatibel ist und ob das genügt, ist sehr zweifelhaft. Der Ständerat verwirklichte gewissermassen das staatsvertragliche Minimum. Ich denke, hinter das können wir keinesfalls zurückgehen. Die Streichung, wie sie auch beantragt wird, ist angesichts unserer völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu verantworten. Was auch die Strafrechtslehre verlangt, beispielsweise Stratenwerth und Pieth, ist eine primäre Verantwortung, die an das Organisationsverschulden anknüpft, und das ist Gegenstand meines Minderheitsantrages. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.