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Joder Rudolf · Nationalrat · 2001-06-07

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-07

Wortprotokoll

Im Dezember 1997 reichte Herr Suter eine Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein. Mit der Initiative verlangt er eine Präzisierung von Artikel 473 ZGB, und zwar in dem Sinne, dass geklärt wird, in welchem Ausmass dem überlebenden Ehegatten neben der Nutzniessung eine Eigentumsquote zugewendet werden darf, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen. Im November 1998 hat die Kommission für Rechtsfragen einstimmig beschlossen, dem Rat bei dieser Initiative Folgegeben zu beantragen. Am 8. März 1999 hat der Nationalrat diesem Antrag oppositionslos zugestimmt und hierauf die Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beauftragt. Diese Gesetzesvorlage liegt nun vor.

Als Begründung der Initiative wird darauf hingewiesen, dass die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Nutzniesser gemäss Artikel 473 ZGB in der Praxis eine sehr weit verbreitete Verfügung von Todes wegen unter Ehegatten bei gemeinsamen Nachkommen ist. Die Lösung gemäss Artikel 473 ZGB erlaubt es, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten den angestammten Lebensstandard sicherzustellen, ohne eine Erbteilung vornehmen zu müssen.

Die Besonderheit dieses Artikels liegt darin, dass sich die Nachkommen die Nutzniessungsbelastung zugunsten des überlebenden Ehegatten gefallen lassen müssen, auch wenn ihr Pflichtteil verletzt wird. Wird dem überlebenden Ehegatten ausschliesslich die Nutzniessung zugewiesen, kommt er nicht in den Genuss der Erbenstellung. Der Ehegatte bleibt Vermächtnisnehmer.

Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist wesentlich, die Rechte und Pflichten des Erben sind umfassender als jene des Vermächtnisnehmers. Um dem überlebenden Ehegatten die Erbenstellung zu sichern, muss ihm ein Teil des Nachlassvermögens zu Eigentum zugewiesen werden. Dies ist wie folgt möglich: Die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten tritt anstelle des ihm zustehenden gesetzlichen Erbrechtes, und wenn nun die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden, kann die daraus resultierende frei verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten, allenfalls einem anderen Erben oder einem Dritten zugewendet werden.

Unklar ist nun, wie gross diese frei verfügbare Quote ist. Hier verlangt die Parlamentarische Initiative Suter eine Klärung und eine verbindliche Regelung durch den Gesetzgeber. Es geht darum, Rechtssicherheit zu schaffen, insbesondere auch für die künftige Notariatspraxis.

Bei einer Analyse des Problems ergibt sich Folgendes: In Artikel 473 ZGB wird festgehalten, dass die Nutzniessung an [PAGE 609] die Stelle des dem Ehegatten neben den Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechtes tritt. Wird dieses gesetzliche Erbrecht mit dem gesetzlichen Erbteil gleichgesetzt, so beträgt die frei verfügbare Quote ein Achtel des Nachlasses. Wird dagegen der Begriff des gesetzlichen Erbrechtes als Pflichtteil verstanden, so beträgt die frei verfügbare Quote drei Achtel.

Entsprechend haben sich in der Rechtslehre verschiedene Theorien herausgebildet. Diese werden als Einachtels-, Zweiachtels- und Dreiachtelstheorie diskutiert. Als Begründung für die Einachtelstheorie wird etwa geltend gemacht, dass mit der Revision des Eherechtes die Möglichkeit einer Begünstigung des überlebenden Ehegatten erweitert worden ist und aufgrund des Ausbaus der Sozialversicherungen - AHV, berufliche Vorsorge, Säule 3a - der Vorsorgegedanke für den Ehegatten an Bedeutung verloren habe, sodass es richtig sei, dass die frei verfügbare Quote zugunsten des überlebenden Ehegatten klein gehalten werde.

Für die Dreiachtelstheorie - also für eine möglichst grosse frei verfügbare Quote - wird ins Feld geführt, dass im Gegensatz zu früher heute die Nachkommen, wenn sie erben, oftmals bereits 50 oder 60 Jahre alt sind und dass in diesem Alter das Bedürfnis der Nachkommen nach einer finanziellen Unterstützung durch die Eltern nicht mehr dringend ist.

In seiner Stellungnahme macht der Bundesrat geltend, dass eine Belastung des Erbteiles der Nachkommen mit der Nutzniessung des überlebenden Ehegatten nur gerechtfertigt sei, wenn nicht auch noch Dritte, sondern nur der überlebende Ehegatte davon profitiere, sodass die frei verfügbare Quote zwingend und nur dem überlebenden Ehegatten zuzuwenden sei.

Demgegenüber vertritt die Kommission für Rechtsfragen klar die Meinung, dass die disponible, frei verfügbare Quote auch tatsächlich disponibel und frei verfügbar bleiben müsse, damit flexible Lösungen und die optimale Anpassung an den Einzelfall möglich bleiben. Nach Auffassung unserer Kommission geht es nicht ausschliesslich um die Begünstigung des Ehegatten; auch andere Fälle wie beispielsweise die Regelung der Unternehmensnachfolge, die Errichtung von Legaten, die Begünstigung von Drittpersonen müssen im Rahmen der Nutzniessungszuwendung möglich bleiben. Für die Begünstigung des überlebenden Ehegatten geht es nicht nur darum, diesem eine möglichst grosse disponible Quote zuzuwenden, sondern überhaupt die Erbenstellung zu sichern.

Die Kommission lehnt deshalb den Vorschlag des Bundesrates auf Beschränkung der Zuwendung der disponiblen Quote ausschliesslich an den überlebenden Ehegatten ab. Andererseits will die Kommission für Rechtsfragen die frei verfügbare Quote nicht allzu gross ausgestalten, damit eine allfällige vorübergehende Pflichtteilverletzung zum Nachteil der Nachkommen gering gehalten werden kann.

Die Kommission schlägt deshalb in Erfüllung der Parlamentarischen Initiative Suter eine Mittellösung mit zwei Achteln bzw. einem Viertel als disponible Quote vor. Die Gründe für diesen Vorschlag sind die folgenden:

Es handelt sich um eine offene, liberale Regelung;

das Gesetz greift nicht allzu stark in die Verfügungsfreiheit ein; die flexible Anpassung an den konkreten Einzelfall ist möglich; dem gesellschaftlichen Wandel und den geänderten Bedürfnissen kann Rechnung getragen werden;

für den überlebenden Ehegatten kann die Erbenstellung errichtet werden, und zwar mit einer minimalen bis maximalen Begünstigung; es handelt sich um einen Mittelweg zwischen den in der Rechtslehre anerkannten Meinungen; schliesslich ist es auch ein Kompromiss zwischen der welschen Schweiz, in der die Dreiachtels-Theorie eher dominiert, und der Deutschschweiz, in der die Einachtels-Theorie vorherrscht.

Unabhängig von der Parlamentarischen Initiative Suter beantragt der Bundesrat zudem in einem weiteren Punkt, die Belastung der Nutzniessung auf den Erbteil der gemeinsamen Nachkommen zu beschränken und nicht noch auf den Erbteil der während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kinder auszudehnen und diesen zu belassen. Als Begründung wird geltend gemacht, dass zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern Familienbande bestehen, sodass es zumutbar erscheint, im Interesse eines Elternteils vorübergehend auf die Nutzung des Erbteils der gemeinsamen Kinder zu verzichten.

Aufgrund dieser Erwägung beantragt die Kommission, dem Bundesrat zu folgen und den Pflichtteil der während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kinder von der Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten auszunehmen.

Abschliessend ist betreffend Übergangsrecht darauf hinzuweisen, dass sich das Übergangsrecht zum Erbrecht nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Bestimmungen des ZGB richtet. Der intertemporale Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt des Todes.

Zusammenfassend stelle ich Ihnen namens der Kommission für Rechtsfragen folgende Anträge:

Bezüglich Absatz 1 von Artikel 473 ZGB schlägt Ihnen die einstimmige Kommission vor, die Fassung des Bundesrates zu übernehmen.

Bezüglich Absatz 2 schlagen wir Ihnen - wiederum einstimmig - vor, den ersten Satz gemäss bisherigem Gesetzeswortlaut zu übernehmen, den Antrag des Bundesrates abzulehnen und im zweiten Satz die Präzisierung der disponiblen Quote mit einem Viertel vorzunehmen.