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Huber Gabi · Nationalrat · 2011-12-15

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-15

Wortprotokoll

Die Kommission hat den Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion 07.3281 an ihren Sitzungen vom 20. Januar und 13. Oktober 2011 geprüft. Diese Motion hat den folgenden Wortlaut: "Das Bundesrecht ist so zu ändern, dass Personen, welche als Angestellte einer Unternehmung für diese rechtsberatend oder forensisch tätig sind, hinsichtlich der Pflichten und Rechte den freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten weitgehend gleichgestellt sind."

Warum hat die Kommission für Rechtsfragen eine solche Motion formuliert? Die Ausgangslage ist wie folgt: In mehreren Staaten können sich Juristen, welche in einem Unternehmen rechtsberatend tätig sind, auf ein spezielles Berufsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht berufen, mit der Folge, dass sie namentlich in Zivilprozessen die Herausgabe von Unterlagen verweigern können, die im Zusammenhang mit ihrer rechtsberatenden Tätigkeit in der Unternehmung entstanden sind. Es besteht nun die Gefahr, dass in der Schweiz domizilierte Unternehmungen, welche in einen im Ausland geführten Zivilprozess verwickelt werden, Unterlagen ihres Rechtsdienstes herausgeben müssen, weil sich ihre Juristen nicht auf ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Diese Situation ist in doppelter Hinsicht unbefriedigend: erstens im Vergleich zu den ausländischen Unternehmungen, deren Juristen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, und zweitens im Vergleich zu den freiberuflichen Anwälten. Würde die schweizerische Unternehmung die Aufgaben ihres Rechtsdienstes nämlich einem freiberuflichen Anwalt übertragen, so müsste dieser die Unterlagen betreffend seine rechtsberatende Tätigkeit zugunsten der Unternehmung nicht herausgeben, weil sie vom Anwaltsgeheimnis erfasst und geschützt wären.

Um bei dieser unbefriedigenden Ausgangslage Abhilfe zu schaffen, hat Ihre Kommission für Rechtsfragen also die erwähnte Motion formuliert, und der Bundesrat beantragte die Annahme dieser Motion. Unser Rat hat die Motion am 18. Juno 2007 diskussionslos angenommen, und der Ständerat hat am 2. Juno 2008 ohne Gegenstimme den gleichen Beschluss gefasst.

Der Bundesrat erarbeitete dann einen Vorentwurf für ein Unternehmensjuristengesetz und eröffnete im April 2009 die Vernehmlassung dazu. Die Ergebnisse dieser Vernehmlassung waren kontrovers, insbesondere die Kantone hatten keine Freude an dieser geplanten Gesetzgebung. Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens beschloss dann der Bundesrat, der Bundesversammlung keine Botschaft zu einem Unternehmensjuristengesetz zu unterbreiten.

Der Bundesrat hat seine Argumentation ausführlich dargelegt. Es ergibt sich daraus folgendes Fazit: Der Ansatz der Motion, welchen der Bundesrat mit dem Vernehmlassungsentwurf für ein Unternehmensjuristengesetz umzusetzen versuchte, vermag allein die angesprochenen Schwierigkeiten nicht zu bewältigen. Eine Ausweitung des "attorney-client privilege" auf Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen vermöchte - wenn überhaupt - nur einen kleinen Teil des zugrundeliegenden zwischenstaatlichen Problems zu lösen. Deshalb und vor dem Hintergrund der mit der Schaffung eines Berufsgeheimnisses für Unternehmensjuristen verbundenen Nachteile beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, die Motion 07.3281 abzuschreiben.

Der Bundesrat hat dann aber in seiner Begründung auch entdeckt, dass es prüfenswert wäre, an die Ausarbeitung eines Souveränitätsschutzgesetzes zu gehen. Inhalt eines solchen Erlasses würde die Festlegung von Abwehrmassnahmen und der zu ihrer Ergreifung zuständigen Behörden bilden. Ein solches Souveränitätsschutzgesetz könnte dem mit der Motion eigentlich angepeilten Anliegen besser Rechnung tragen. In der Zwischenzeit beantragte die FDP-Liberale Fraktion mit einer Motion (11.3120) ebenfalls die Erarbeitung eines Gesetzes zum Schutz der Souveränität der Schweiz. Der Bundesrat unterstützte dieses Anliegen und hat auch schon einen Bericht im Zusammenhang mit Rechtsfragen betreffend die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ausgearbeitet.

Aufgrund dieser Ausgangslage kam die Kommission mit 11 zu 8 Stimmen zum Schluss, die Behandlung des Berichtes, der heute auf der Tagesordnung traktandiert ist, auszusetzen, bis der Entwurf für ein Souveränitätsschutzgesetz vorliegt. Wenn man die Behandlung dieses Geschäftes aussetzen will, gilt, gestützt auf das Parlamentsgesetz, das gleiche Verfahren wie beim Vorgehen im Zusammenhang mit einer Rückweisung. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass zur endgültigen Abschreibung der Motion 07.3281 erst Stellung genommen werden kann, wenn bekannt ist, was der Entwurf zu einem Souveränitätsschutzgesetz letztlich genau beinhaltet; ein Gesetzentwurf liegt im Moment aber noch nicht vor. Es gibt auch eine Minderheit, die anderer Ansicht ist und sich nachher dazu äussern wird, warum sie die Abschreibung der Motion bereits jetzt vornehmen will.

Es ist auch so, dass uns in der Kommission gesagt wurde, dass der Gesetzentwurf eigentlich bereits in diesem Jahr vorliegen sollte. Dass dieser jetzt noch nicht vorliegt, ist kein Problem. Die Kommissionsmehrheit ist aber einfach der Ansicht, dass wir jetzt zur Sicherheit warten und sehen wollen, was in diesem Souveränitätsschutzgesetz steht. Wenn die neue Vorlage vorliegt, können wir die Motion abschreiben.

Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, die Behandlung des Berichtes auszusetzen, bis der Entwurf für ein Souveränitätsschutzgesetz vorliegt, den der Bundesrat dem Parlament in Aussicht gestellt hat. Dieser Beschluss wurde mit 11 zu 8 Stimmen gefasst.

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