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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2011-12-20

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-12-20

Wortprotokoll

Artikel 31 Absatz 2bis sieht vor, dass der Bundesrat gewissen Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten kann. Gewisse Personengruppen können also besonders behandelt werden. Die Minderheit stört sich an dieser angeblich ungerechten Ungleichbehandlung. Der Gleichheitsgrundsatz besagt bekanntlich, dass Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss. Die Personengruppen, auf die sich Artikel 31 Absatz 2bis bezieht, haben entweder im Strassenverkehr eine erhöhte Verantwortung, zum Beispiel als Berufschauffeure oder Fahrlehrer, oder es handelt sich um wenig routinierte Fahrer wie Inhaber von Lernfahrausweisen und Inhaber von Führerausweisen auf Probe. Dass bei diesen Personengruppen bezüglich Alkoholkonsum Nulltoleranz gilt, ist sachgerecht und daher mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sehr wohl vereinbar. Wenn Herr Müri ausführt, es werde damit eine gewisse Gruppe kriminalisiert, dann muss ich ihm sagen, dass nicht wir die Menschen kriminalisieren, die alkoholisiert herumfahren, sondern dass sich diejenigen, die zu viel Alkohol konsumieren, selber kriminalisieren. Es gibt immer Einzelfälle, bei denen Sie sagen können, da sei es jetzt ungerecht, aber wie Sie vielleicht auch wissen, ist der Gesetzgeber gehalten, Richtlinien zu erlassen, die für das Gros der Fälle gelten. Daher ist es durchaus sachgerecht zu sagen, dass bei denjenigen Personen, die eine besonders grosse Verantwortung im Strassenverkehr übernehmen müssen, auch die Null-Promille-Grenze gilt.

Die SP-Fraktion unterstützt daher den Antrag der Mehrheit und lehnt den Minderheitsantrag ab.