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Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20

Wortprotokoll

Bei der Änderung in Absatz 1 geht es ebenfalls um Pflegehandlungen. Von für den Tierschutzvollzug zuständigen Kantonstierärzten wird immer wieder gefordert, dass Personen, die gewerbsmässig Pflegehandlungen an Tieren vornehmen, auch einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstellt werden können. Die Bewilligung könnte dann allenfalls von einer spezifischen Ausbildung abhängig gemacht werden. In Artikel 7 Absatz 1 sollen deshalb neu auch die Pflegehandlungen aufgeführt werden.

Zu Absatz 4: Mit einem neuen Absatz 4 von Artikel 7 soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass der Bundesrat schmerzverursachende Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten kann. In der geltenden Tierschutzverordnung finden sich bereits entsprechende Regelungen. Bewilligungspflichtig ist heute nach Artikel 75 der Tierschutzverordnung beispielsweise ein Kunstbau für die Ausbildung von Jagdhunden. Grundsätzlich verboten sind nach Artikel 76 der Verordnung beispielsweise auch elektrisierende Geräte für Hunde. Mit dem neuen Absatz 4 von Artikel 7 soll dafür eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

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