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Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20

Wortprotokoll

Artikel 28 ist ebenfalls an das neue Sanktionssystem anzupassen. Zudem soll das Strafmass angepasst werden. Das Vorsatzdelikt soll gemäss Artikel 28 Absatz 1 mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft werden, das fahrlässig begangene Delikt gemäss Artikel 28 Absatz 2 mit einer Busse von höchstens 10 000 Franken. Zudem muss in Artikel 28 Absatz 1 die Aufzählung der Widerhandlungen mit zwei Tatbeständen ergänzt werden: Fehlt die für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren oder für die Werbung mit lebenden Tieren erforderliche Bewilligung, liegt eine Widerhandlung vor. Diese beiden Tatbestände wurden bisher von Artikel 28 Absatz 3 erfasst. Es handelt sich also nicht um neue Straftatbestände. Die Ergänzung von Artikel 28 Absatz 1 ergibt sich vielmehr aus der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 28 Absatz 3.

Zu Artikel 28 Absatz 3: Beim geltenden Absatz 3 handelt es sich um eine sogenannte Blankettstrafnorm. Jeder Verstoss gegen eine Vorschrift der Tierschutzgesetzgebung wird für strafbar erklärt. Solche Blankettstrafnormen sind heute zu vermeiden, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Es soll nur noch bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Missachtung ausdrücklich für strafbar erklärt worden ist.