Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-02-28
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-02-28
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit Stamm verlangt zwei Anpassungen von Artikel 199 OR, und zwar eine redaktionelle und eine materielle Anpassung: Einerseits soll das Verbot der Verkürzung der Verjährung nicht mehr in Artikel 199, sondern in Artikel 210 OR festgehalten werden. Das wäre rechtstechnisch möglich; es macht aber materiell, wie gesagt, keinen Unterschied. Der Minderheitsantrag enthält andererseits einen wesentlichen materiellen Unterschied. Es geht dabei um die praktisch bedeutsame Frage, wann die Verjährung um wie viel verkürzt werden darf bzw. wann eine Verkürzung der Verjährung verboten ist. Der Minderheitsantrag sieht eine weitreichende materielle Einschränkung vor. Das ist eine Anpassung, die zur Folge hätte, dass man die Verjährung ausschliesslich [PAGE 44] gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht mehr verkürzen darf. Die vom Ständerat beschlossene Fassung, der auch die Kommissionsmehrheit gefolgt ist, will dagegen die Verkürzung der Verjährung allgemein und nicht nur gegenüber dem Konsumenten für unzulässig erklären. Gerade auch im kaufmännischen Verkehr zwischen Geschäftsleuten soll die Verjährungsfrist nicht mehr verkürzt werden dürfen.
Der Bundesrat unterstützt die Fassung, wie sie vom Ständerat ohne Gegenantrag beschlossen worden ist, und zwar aus den folgenden Überlegungen: Es kommen nicht nur die Konsumenten und Konsumentinnen in den Schutz von verlängerten Gewährleistungsfristen, sondern auch Personen, die beruflich und gewerblich handeln, wie z. B. Gewerbetreibende oder Bauern, und insbesondere natürlich die kleinen und mittleren Unternehmen. Das ist aus Sicht des Bundesrates sinnvoll; auch das Gewerbe und die KMU brauchen nämlich diesen Schutz. Sie sollen ebenfalls - nicht nur die Konsumenten - von dieser moderaten Ausweitung auf den gesamten Geschäftsverkehr profitieren.
Ohne eine solche Erweiterung befinden sich die KMU sonst nämlich quasi zwischen den Fronten. Sie haben auf der einen Seite ihre Kundinnen und Kunden, die in den Genuss von zwingend verlängerten Gewährleistungsfristen kommen, und auf der anderen Seite haben sie dann ihre Zulieferer, die ihrerseits die Gewährleistungsfristen vertraglich verkürzen können. Diese unbefriedigende Rechtslage beobachten wir übrigens heute bereits bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort hat Ihr Rat im Rahmen der Revision des UWG die neueingeführte sogenannte Inhaltskontrolle der AGB auf die Konsumenten und Konsumentinnen eingeschränkt. Folglich befinden sich die KMU heute in dieser Zweifrontensituation, zwischen ihren Abnehmern einerseits und ihren Zulieferern anderseits, weil dafür zu ihrem Nachteil je unterschiedliche Gesetzesbestimmungen gelten.
Eine solche Situation zum Nachteil der KMU will der Bundesrat beim Gewährleistungsrecht vermeiden, weshalb er die Mehrheit Ihrer Kommission und damit die Fassung des Ständerates unterstützt und Ihnen beantragt, den Antrag der Minderheit Stamm abzulehnen.
Ich komme noch zu einer letzten Differenz, die in der Formulierung von Artikel 210 Absatz 2 OR bzw. Artikel 371 Absatz 1 OR besteht. Da geht es wirklich um eine rein redaktionelle Anpassung. Der Bundesrat unterstützt mit dem Antrag Lohr den Formulierungsvorschlag Ihrer Redaktionskommission.