Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2012-02-28
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-28
Wortprotokoll
Wir befinden uns jetzt in der Differenzbereinigung zu den Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und im Werkvertragsrecht. Mit zwei parlamentarischen Initiativen, das einfach zur Erinnerung, wurde verlangt, man solle für den Kaufvertrag die Fristen von einem auf zwei Jahre verlängern und für den Werkvertrag auf fünf Jahre. Das waren die Initiativen von Ständerat Bürgi (07.407) und von mir (06.490).
Im Differenzbereinigungsverfahren haben wir nur noch kleine Differenzen zu erledigen, sie sind aber doch grundsätzlicher Natur. Ich möchte vorweg noch etwas Grundsätzliches zur Zulässigkeit der Wegbedingung der Gewährleistung sagen. Das scheint mir jetzt nötig, auch nachdem ich die Begründung von Nationalrat Stamm angehört habe.
Artikel 199 regelt die Zulässigkeit der Wegbedingung der Gewährleistung. Er regelt klar, unter welchen Voraussetzungen die Wegbedingung der Gewährleistung unzulässig ist, zum Beispiel wenn die Mängel arglistig verschwiegen worden sind. Das beinhaltet zugleich einen Umkehrschluss: Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann die Gewährleistung wegbedungen werden, Herr Stamm. Grundsätzlich ist die Wegbedingung zulässig, wenn die Mängel nicht arglistig verschwiegen werden usw., also unter den Voraussetzungen, wie sie hier formuliert sind. Es bedarf also nicht Ihres Minderheitsantrages, um diese Wegbedingung der Gewährleistung als zulässig zu erklären. Ich glaube, hier unterliegen Sie einem Irrtum.
Wir haben mit dieser kleinen Revision des Kaufrechts nicht die ganze Systematik geändert, sondern nur die Verjährungsfrist. Das ist ganz wichtig: Wir haben uns auf die Revision der Verjährungsfrist beschränkt, aber keine grundlegende Revision des Kaufrechts vorgenommen. Das heisst, die Wegbedingung ist unter diesen Voraussetzungen weiterhin möglich. Das möchte ich zuhanden der Materialien festhalten, zuhanden der öffentlichen Diskussion, wie sie in bestimmten Zeitungen geführt worden ist, und auch zuhanden von Nationalrat Stamm.
Es kommt die zweite Frage, nämlich: Für wen gelten die längeren Fristen? Nur für die Konsumenten und Konsumentinnen oder auch für das Gewerbe? Das ist eine wichtige Frage. Der Ständerat hat beschlossen, Artikel 199 Litera b Ziffer 2, die Beschränkung auf die Konsumentenverträge, zu streichen und damit die längeren Verjährungsfristen sowohl für die Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten wie auch für die gewerblichen Verträge anzuwenden. Das ist ein wichtiger Schritt, führt zu einer Besserstellung vor allem auch der Gewerbetreibenden und entspricht einem Begehren der Gewerbekammer. Mit der Streichung von Litera b Ziffer 2 erreichen wir diese Ausdehnung. Dieser Vorschlag kam vom Ständerat, wir haben ihn mehrheitlich übernommen und sind ihm gefolgt.
Herr Stamm wiederum reduziert mit seinem Antrag zu Artikel 210 Absatz 3bis die verlängerten Verjährungsfristen erneut auf die Konsumentenverträge. Das und nicht die Möglichkeit der grundsätzlichen Wegbedingung ist die materielle Differenz zur vorliegenden Fassung der Mehrheit, Herr Stamm.
Wir haben in der RK-NR diese beiden Fassungen einander gegenübergestellt, nämlich die Streichung von Artikel 199 Litera b Ziffer 2, die im Umkehrschluss eine Ausdehnung auch auf die gewerblichen Verträge bringen würde, und den Antrag Stamm, der eine grundsätzlich neue Fassung verlangt; dazu werde ich nachher noch kommen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist in dieser Auseinandersetzung mit 15 zu 7 Stimmen dem Ständerat gefolgt. Massgebend dafür war auch, dass der Antrag Stamm eine grundsätzlich neue Fassung bringt. Wir hätten darüber diskutieren können, wenn wir gleich von Anfang an diese Fassung vor uns gehabt hätten und uns mit der Frage hätten befassen können, ob es gescheiter wäre, dieses Gebiet in Artikel 210 zu regeln. Aber materiell besteht kein Anlass dazu, und zudem sind wir jetzt im Verfahren sehr weit fortgeschritten.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Wir haben noch einen Einzelantrag Lohr vor uns. Wenn ich das richtig verstanden habe, entspricht er den Anträgen der Redaktionskommission. Es wird eine rein semantische Änderung beantragt. Herr Lohr, Sie schreiben in Ihrer Begründung explizit, es sei keine inhaltliche Änderung. Es geht der Redaktionskommission darum, den Begriff des Werkstoffs aus dieser Vorlage wieder zu eliminieren, da er im OR nicht vorkomme. Es geht mir wie Herrn Flach, ich bin mir nicht so sicher, ob damit nicht auch eine materielle Änderung verbunden ist. Ich denke, der Ständerat kann das dann noch genau überprüfen. Wichtig ist klarzustellen, dass darunter nicht noch die Werkzeuge verstanden werden. Das hat in der Fassung des Ständerates zur Neuformulierung und zum Begriff Werkstoff geführt. Diese semantische Klärung wird dann im Zweitrat nochmals im Einzelnen angeschaut werden müssen. Der RK-NR lag diese Formulierung nicht vor. Wie ich Ihren Verlautbarungen entnehme, wird die Fassung der Redaktionskommission mehrheitlich als besser betrachtet. Der Bundesrat folgt ihr ja auch.
Herr Schwander, hier haben wir eine kleine, kleine Änderung des OR im Bereich des Kauf- und des Werkvertrags mit doch weitgehenden Folgen und Besserstellungen für die Konsumentinnen und Konsumenten und - beim Werkvertrag - auch für gewerbliche Dienstleistungen. Wenn wir auf das Verjährungsrecht warten, das eben jetzt in die Vernehmlassung gekommen ist, dauert das noch Jahre. Die Gesamtrevision des Verjährungsrechts ist ein Jahrhundertwerk. [PAGE 45] Machen wir doch jetzt diesen kleinen Schritt, wie ihn der Ständerat und auch die Mehrheit der RK-NR vorschlagen!
Ich bitte Sie, jeweils dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.