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Joder Rudolf · Nationalrat · 2012-02-28

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-02-28

Wortprotokoll

Die vorliegende parlamentarische Initiative verlangt eine Änderung von Artikel 102 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes. Nach dieser Bestimmung muss die Bundesversammlung heute, wenn sie dem Volk sowohl eine Volksinitiative wie auch einen Gegenentwurf zur Annahme empfiehlt, bei der Stichfrage zwingend den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen. Die vorliegende Initiative verlangt nun, dass die Bundesversammlung bei der Stichfrage auch die Volksinitiative zur Annahme empfehlen kann, dass sie bei ihrer Empfehlung also frei zwischen Volksinitiative und Gegenentwurf wählen kann.

Als Begründung kurz Folgendes: Seit dem Jahr 2003 ermöglicht die Bundesverfassung dem Parlament, eine Volksinitiative zur Annahme zu empfehlen und ergänzend und gleichzeitig dazu auch einen Gegenentwurf auszuarbeiten. Das Parlament kann anschliessend beides, sowohl die Initiative wie auch den Gegenentwurf, zur Annahme empfehlen. Dadurch erhält der Stimmbürger bei der Stichfrage die freie Wahl zwischen Initiative und Gegenvorschlag. Warum nun soll für das Parlament bei der Stichfrage diese freie Wahl zwischen Initiative und Gegenvorschlag im Gesetz verboten sein, währenddem sie allen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern offensteht? Wenn heute ein Gegenentwurf zu einer Volksinitiative ausgearbeitet wird, findet keine Abstimmung über die Stichfrage statt. Dies bedeutet, dass es dem Parlament verwehrt ist, über die Stichfrage abzustimmen und zu entscheiden, ob die Initiative oder der Gegenentwurf bevorzugt wird.

Warum muss dem Parlament gesetzlich vorgeschrieben werden, dass es nur eine einzige Meinung haben darf? Die bestehende Regelung schränkt die freie Willensäusserung des Parlamentes und das Antragsrecht des einzelnen Ratsmitgliedes ein. Der Auftrag des Parlamentes ist es, das Volk und damit auch die Meinungsvielfalt des Volkes zu vertreten. Mit diesem Auftrag ist es unvereinbar, dass per Gesetz vorgeschrieben wird, dass das Parlament nur eine Meinung haben darf und zwingend den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen muss. Das Parlament muss nach unserer Meinung in jedem Fall frei entscheiden können.

Wenn das Parlament eine Volksinitiative zur Annahme empfiehlt und gleichzeitig einen Gegenentwurf ausarbeitet, bringt es zum Ausdruck, dass etwas geändert werden muss und Handlungsbedarf besteht. Das Parlament bringt damit auch zum Ausdruck, dass die Initiative oder eben der Gegenvorschlag besser ist als gar nichts, besser also als der bestehende Zustand. In einer solchen Situation muss das Parlament bei der Stichfrage unbedingt sagen können, wie es die Prioritäten setzt, ob es Initiative oder Gegenvorschlag bevorzugt. Vielleicht ist der Gegenvorschlag zum Beispiel ausgearbeitet worden, damit wenigstens das Grundanliegen der Initiative umgesetzt und im Volk mehrheitsfähig gemacht werden kann. Schaffen wir Transparenz, und sagen wir dem Stimmbürger, ob wir die Initiative und den Gegenvorschlag als beste bzw. zweitbeste Lösung ansehen oder umgekehrt. Es kann nicht sein, dass wir als Gesetzgeber uns selbst mit einem Gesetz verbieten, eine Abstimmung über die Stichfrage betreffend Initiative und Gegenvorschlag durchzuführen.

Ich bitte Sie, der Initiative Folge zu geben.