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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-05

Wortprotokoll

Diese Motion enthält sieben Forderungen. Eine dieser Forderungen besteht darin, dass der Bundesrat die rechtliche Grundlage für die vollständige Übernahme der Haftkosten im Asylbereich durch den Bund schaffen soll. Damit soll erreicht werden, dass die Kantone die Entscheide des Bundes im Asylbereich wirksam vollziehen. Eine zweite Forderung ist, dass der Bundesrat im Asylgesetz vorsieht, dass Beschwerdeverfahren gegen negative Asylentscheide nicht länger als ein Jahr dauern dürfen. Die Motion enthält dann noch weitere Elemente, für diese Elemente gibt es aber schon heute gesetzliche Grundlagen. Diese Forderungen sind also bereits erfüllt, und ich gehe deshalb nicht auf sie ein.

Ich möchte jetzt auf die Forderung nach einer vollständigen Übernahme der Haftkosten zu sprechen kommen. Herr Ständerat Engler hat zu Recht erwähnt - ich teile diese Meinung und vertrete sie immer noch -, dass der Vollzug ein ganz wichtiger Bestandteil eines glaubwürdigen Asylwesens ist. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass der Vollzug, vor allem der Wegweisungsvollzug, auch funktioniert.

Wie sieht die heute geltende Regel aus? Heute übernimmt der Bund bereits den Grossteil der Kosten, die im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden entstehen. Für die Kosten der Vorbereitungs-, der Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft richtet der Bund den Kantonen pro Hafttag eine Pauschale von 140 Franken aus. Bei den meisten Kantonen wird damit der wesentliche Teil der Haftkosten abgedeckt, und in vielen Kantonen ist diese Haftpauschale sogar kostendeckend.

Nun ist es aber, und jetzt kommt der zentrale Punkt, nicht so, dass die Vollzugsbilanz dieser Kantone deswegen besser ausfallen würde als die der wenigen Kantone, in denen die durchschnittlichen Haftkosten über 140 Franken pro Hafttag liegen. Es hat sich also leider nicht bestätigt, dass die Vollzugsbilanz davon abhängt, ob die Haftkosten vollständig oder nur zum grossen Teil gedeckt sind. Das haben wir in dem Sinne schon untersucht, und es hat sich gezeigt, dass die Übernahme der Haftkosten nicht entscheidend ist für die Vollzugsbilanz.

Die Vollzugsschwierigkeiten, mit denen alle Kantone konfrontiert sind, sind eben nicht auf die fehlenden finanziellen Anreize zurückzuführen, sondern zu einem grossen Teil darauf, dass sich die betroffenen Personen weigern, ihre Identität offenzulegen und bei der Beschaffung der notwendigen [PAGE 76] Reisepapiere mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Das erschwert den Vollzug, da können Sie eben mit höheren Haftpauschalen oder mit der Übernahme der Haftkosten nichts ausrichten. Zudem, und das ist ein anderes Problem, sind in verschiedenen Kantonen gar nicht genügend Haftplätze vorhanden. Das ist dann das andere Problem. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen - und es ist eine Schwierigkeit -, werden die kantonalen Behörden bei der Beschaffung der Reisepapiere und der Organisation der Ausreise vom Bundesamt für Migration unterstützt. Ausserdem, und das ist vielleicht auch eine wichtige Information für Sie, prüft unser Departement die Wiedereinführung einer gesetzlichen Grundlage, die es dem Bund ermöglicht, sich finanziell am Bau und am Unterhalt von kantonalen Haftanstalten für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zu beteiligen. Dazu braucht es aber erneut eine gesetzliche Grundlage. Noch einmal, wir haben es bereits gesagt: Das prüfen wir, aber dies ist nicht Gegenstand dieser Motion. Daher greift die Motion zwar etwas auf, aber sie kann hier auf diesem Weg keinen Beitrag zu einer besseren Vollzugsbilanz leisten.

Zur verbindlichen Frist für die Behandlung von Beschwerden auf Gesetzesstufe - Herr Ständerat Stöckli hat bereits darauf hingewiesen -: Diese Forderung kann nach Ansicht des Bundesrates einfach nicht verfassungskonform umgesetzt werden. Es geht hier darum, eine zwingende Frist für die Behandlung von Beschwerden festzulegen. In dieser absoluten Form - es ist nicht einmal eine Ordnungsfrist, sondern eine zwingende Frist auf Gesetzesstufe - würde sie den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verletzen. Aber auch hier ist der Bund nicht untätig geblieben. Wir haben ja in der laufenden Asylgesetzrevision, die Sie in der letzten Session verabschiedet haben, einen Informationsaustausch zwischen dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Einige von Ihnen fanden damals, dies sei unnötig, weil man das doch einfach tun soll. Das haben wir in der Zwischenzeit auch getan. Es finden verschiedene Gespräche mit dem Bundesverwaltungsgericht statt, insbesondere findet ein Informationsaustausch über die Priorisierung statt. Das BFM entscheidet ja im Moment in erster Priorität über Asylgesuche aus Gebieten, bei denen erstens nur der kleinste Anteil der Asylsuchenden Asyl erhält und bei denen zweitens der Vollzug möglich ist. Das sind im Moment vor allem Gesuche aus Serbien, aber auch aus Tunesien. Für diese Priorisierung, und da sind wir im Gespräch mit dem Bundesverwaltungsgericht, brauchen wir auch die entsprechende Handhabung beim Gericht, damit wir nachher den Vollzug an die Hand nehmen können.

Ausserdem finden mit der Finanzdelegation Gespräche statt; die Finanzdelegation führt ebenfalls mit dem Bundesverwaltungsgericht Gespräche zur Frage einer möglichen Verkürzung der Fristen respektive zur Frage, welchen Beitrag das Bundesverwaltungsgericht leisten kann, um die Asylverfahren insgesamt zu verkürzen. Die Subkommission der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls angehört und es aufgefordert, seinen Beitrag zu einer Beschleunigung der Verfahren zu leisten.

Wie Sie sehen: Was getan werden kann, das wird jetzt gemacht. Doch in dieser zwingenden Form eine Frist für die Behandlung von Beschwerden vorzuschreiben ist aus unserer Sicht nicht möglich.

Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, diese Motion nicht anzunehmen.