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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-03-06

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-03-06

Wortprotokoll

Es geht tatsächlich um eine formelle Anpassung bzw. um ein Versehen unsererseits. Unser Anliegen ist, dass die Änderungen des DBG und des StHG auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Das macht eigentlich auch Sinn.

Wenn es nun so ist, wie das hier formuliert ist, würde das StHG per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Dann hätten die Kantone zwei Jahre Zeit für die Umsetzung, also bis zum 1. Januar 2016. Das DBG würde am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Daraus ergäben sich unterschiedlich lange Übergangsfristen. Das StHG würde am 1. Januar 2014 in Kraft treten, dann würde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2018 folgen; das DBG am 1. Januar 2016 mit einer Übergangsregelung bis 1. Januar 2020. Das macht keinen Sinn, darum die Umformulierung und der Hinweis auf das Inkrafttreten der Änderung des DBG, wie wir Ihnen das vorschlagen.

Für natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des DBG nach Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 6 des bisherigen Rechts. Dann haben wir ein gemeinsames Inkrafttreten. Ich denke, das macht wirklich Sinn. Das war ein Versehen bei der Ausformulierung der einzelnen Bestimmungen. Es ist keine materielle Änderung, sondern nur eine formelle, damit beide Gesetze gleichzeitig in Kraft treten.