Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-06-11
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-06-11
Wortprotokoll
Herr Nationalrat von Siebenthal, im September 2011 wurde in der Schweiz erstmals der asiatische Laubholzbockkäfer nachgewiesen. Dieser besonders gefährliche Käfer gelangt in Verpackungsholz in die Schweiz. Er befällt gesunde Bäume zahlreicher Laubholzarten und bringt diese innerhalb weniger Jahre zum Absterben. Sollte sich der Käfer in der Schweiz ausbreiten, bestünde die Gefahr, dass er im Wald, im öffentlichen Grün und in landwirtschaftlichen Obstkulturen grosse wirtschaftliche und ökologische Schäden anrichtet.
Die Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz ist international geregelt. So müssen z. B. Holzpaletten vor der Verwendung so behandelt werden, dass allfällige Larven und Käfer im Holz abgetötet werden. Leider sind aber Länder bekannt, in denen diese Verfahren nicht immer korrekt angewendet werden, so beispielsweise China. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, führt der Bund zusammen mit den Kantonen stärkere Kontrollen durch und ergreift Sanktionen. Allerdings sind personelle und finanzielle Ressourcen dafür nur begrenzt vorhanden. Der Bund kann gemäss Pflanzenschutzverordnung Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen verfügen, welche Importeure, Kantone und Waldeigentümer dulden bzw. ausführen müssen.
Gemäss dem geltenden Waldgesetz müssen die Kantone die Kosten für solche Bekämpfungsmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes selber tragen, was für die Kantone oft ein Problem darstellt. In der Waldpolitik 2020 wird daher festgehalten, dass der Bund in Zukunft seine Massnahmen in diesem Bereich verstärken will. Für eine allfällige finanzielle Unterstützung wäre eine Anpassung des Waldgesetzes notwendig. Die Verantwortung für allfällige Schäden trägt grundsätzlich der Verursacher, d. h. der ausländische Holzverarbeitungsbetrieb bzw. der inländische Importeur. Allerdings dürfte es aufgrund fehlender spezialgesetzlicher Haftungsregelungen, des internationalen Kontexts und Schwierigkeiten beim Nachweis kaum je möglich sein, allfällige Schäden auf Dritte zu überwälzen.