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preparatory:AB 125505

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-14

Wortprotokoll

Zu Recht hält die Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes fest, dass nur ein integrer Finanzplatz das Vertrauen der Finanzmarktteilnehmenden geniesst und international über einen guten Ruf verfügt und damit zu einer positiven Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft beiträgt. Ein wichtiger Beitrag zur Wahrung und zum Ausbau der Integrität des Finanzplatzes Schweiz ist zweifellos die konsequente und den internationalen Regelungen Rechnung tragende Bekämpfung von marktmissbräuchlichen Verhaltensweisen irgendwelcher Art. Das ist im Wesentlichen das Ziel der vorliegenden Änderung des Börsengesetzes.

Der schweizerische Gesetzgeber bekämpft selbstverständlich bereits heute marktmissbräuchliche Verhaltensweisen: einerseits auf der Ebene des Strafrechts, sprich Insiderhandel und Kursmanipulation, und anderseits auf der Ebene des Aufsichtsrechts. Was Letzteres betrifft, finden sich die entsprechenden Bestimmungen im Börsengesetz sowie in den Rundschreiben der Finma. Und besonders marktschädigende Verhaltensweisen sind sowohl strafrechtlich als auch aufsichtsrechtlich verboten.

Tatsache ist aber, dass die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von marktmissbräuchlichen Verhaltensweisen heute ungenügend sind, und zwar auf der Ebene des Strafrechts wie auf der Ebene des Aufsichtsrechts. Auf der Ebene Strafrecht sollen daher qualifizierte, als Verbrechen ausgestaltete Straftatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation geschaffen werden. Beide Straftatbestände, also der Insiderhandel und die Kursmanipulation, werden vom Strafgesetzbuch ins Börsengesetz überführt. Die diesbezügliche Strafverfolgung erfolgt neu nicht mehr durch die Kantone. Diese untersteht, zwecks Bündelung des diesbezüglichen Know-hows und der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung, der Bundesgerichtsbarkeit, sprich der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht. Gleichzeitig soll die Höchstbusse bei vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen neu auf 10 Millionen Franken festgelegt und auf die vorsätzliche Nichtbefolgung einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots ausgedehnt werden.

Was die aufsichtsrechtliche Ebene betrifft, so werden der Insiderhandel und die Marktmanipulation neu für sämtliche Marktteilnehmenden verboten. Das Verbot der Marktmanipulation umfasst dabei neben Scheingeschäften auch sämtliche echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter. Zur Durchsetzung dieser Verbote und der Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen werden der Finma erweiterte Handlungsinstrumente zur Verfügung gestellt. Ebenfalls soll der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen und über öffentliche Kaufangebote auf Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, ausgedehnt werden. Und schliesslich sieht der Entwurf vor, dass im Bereich der Verfahrensvorschriften die Möglichkeit zur Bezahlung einer Kontrollprämie abgeschafft werden soll.

Die CVP/EVP-Fraktion begrüsst die Änderung des Börsengesetzes und ist für Eintreten. Unsere Fraktion ist der Meinung, dass mit dieser Vorlage Normen geschaffen werden, die einerseits marktmissbräuchliches Verhalten effizient bekämpfen und die anderseits den Schutz der Marktteilnehmenden verbessern. Beides dient der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des wichtigen Finanz- und Börsenplatzes Schweiz.