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Bührer Gerold · Nationalrat · 2001-06-18

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-18

Wortprotokoll

Ich empfehle Ihnen namens der FDP-Fraktion, in all diesen drei Fällen mit der Mehrheit zu stimmen. Die Anträge der Minderheiten I (Hofmann Urs) und II (Mugny) sind nichts anderes als eine Aufweichung der Zielsetzung der Schuldenbremse und deshalb abzulehnen. Beim Antrag der Minderheit II (Marti Werner) zu Absatz 4 hängt es von der Konjunkturphase ab. In einer guten Konjunkturphase läuft der Minderheitsantrag Marti Werner darauf hinaus, dass es zu einer Aufweichung dieser Disziplinierungsmassnahme kommt. Das kann nicht im Interesse einer langfristigen Glättung der öffentlichen Haushalte sein.

Zum Antrag der Minderheit I (Hofmann Urs): Der Antragsteller hat es erwähnt: Es geht um den Begriff "Höchstbetrag". Wir wollen ganz bewusst den Terminus "Höchstbetrag", und dieser hat sich auszurichten an den zu erwartenden Einnahmen, unter Berücksichtigung des Konjunkturfaktors. Wir wollen den Ausdruck eben nicht durch "Gesamtausgaben" ersetzt haben, weil der Restriktionsgrad durch den Ausdruck "Höchstbetrag" grösser ist.

Zum Antrag der Minderheit II (Mugny) zu Absatz 2: Dieser Antrag ist nichts anderes als eine eigentliche Perversion dieser Schuldenbremse. Denn der Antrag sieht vor, dass auch zusätzliche Einnahmen vorgesehen werden können. Aber Volk und Stände haben das "Haushaltziel 2001" mit erdrückender Mehrheit bewilligt, und dieses Haushaltziel in der Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ist restriktiver als die Schuldenbremse. Es ist also auch mit dem Demokratieverständnis nicht vereinbar, wenn wir jetzt hingehen und die Ablösung des Haushaltzieles durch die Schuldenbremse mit der Möglichkeit zusätzlicher Einnahmen aufweichen.

Deshalb, wie gesagt, empfehle ich Ihnen, die Anträge der Minderheiten I (Hofmann Urs) und II (Mugny) und auch den Minderheitsantrag Marti Werner zu Absatz 4 abzulehnen.

Nun zum Einzelantrag Vallender: Es ist bereits gesagt worden, es geht hier nicht um eine materielle Änderung, sondern um eine verfassungsrechtliche Modifikation in dem Sinne, dass die Kompetenz zur Beschränkung der parlamentarischen Budgethoheit eben auf Verfassungsniveau gehoben werden soll und nicht nur auf die Ebene des Gesetzes.

Wir stimmen aus rechtspolitischen Erwägungen dem Antrag Vallender zu.

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