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Gilli Yvonne · Nationalrat · 2012-09-11

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2012-09-11

Wortprotokoll

In Artikel 22 wird die Kompetenz der Kantone, Impfungen auf kantonaler Ebene für obligatorisch zu erklären, definiert. Der Ständerat beschloss mit 17 gegen 11 Stimmen, auf die bundesrätliche Version zurückzukommen, den Kantonen diese Kompetenz einzuräumen, dies aber restriktiver, indem er eine Präzisierung wählte, um dieses Instrument auch verhältnismässig umsetzen zu können. Er sagt, es sei nur dort gerechtfertigt, wo eine erhebliche Gefahr besteht. Die ständerätliche Formulierung stellt somit eine Einschränkung im Vergleich zur heutigen Regelung dar, in welcher den Kantonen die Kompetenz zu einem Impfobligatorium ohne zusätzliche Einschränkungen gegeben wird.

Es entfachte sich, wie Sie bereits auch den bisherigen Voten entnehmen konnten, eine längere Diskussion, ob es neben Artikel 6, über den Sie bereits beschlossen haben und der die Frage eines Impfobligatoriums der Kompetenz des Bundes in einer besonderen Lage zuordnet, Artikel 22 überhaupt noch braucht, welcher den Kantonen eben noch explizit die Kompetenz für ein Impfobligatorium zuspricht, das zum Tragen kommen kann bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen und bei besonders exponierten Personen. Diese Diskussion wurde nicht zuletzt deshalb detailliert geführt, weil von Impfgegnern und Impfgegnerinnen das Referendum bereits angekündigt ist und weil, wie wir wissen, von den gleichen Kreisen ebenfalls das Referendum gegen das Tierseuchengesetz lanciert wurde, dies wegen der Möglichkeit der obligatorischen Impfung bei Tieren.

Sie sind in der Frühjahrssession der nationalrätlichen Kommission gefolgt und haben eine neue Formulierung gewählt, nach der die Kantone Impfempfehlungen aussprechen können. Sie haben es vom Bundesrat und von den Vorrednerinnen und Vorrednern gehört: Diese ursprünglich von der nationalrätlichen Kommission eingeführte Formulierung der Impfempfehlungen führt zu Problemen in der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen, da für generelle Impfempfehlungen ausschliesslich der Bund zuständig ist, was im Sinne einer schweizweit koordinierten Kampagne und Umsetzung einer Impfung auch wünschenswert ist.

Der Ständerat hat nun die Formulierung präzisiert. Er gibt die Kompetenz den Kantonen, schränkt sie aber ein auf Situationen, in denen eine erhebliche Gefahr besteht. Es wurden verschiedene Beispiele angeführt, die ein solches Obligatorium im Sinn von Artikel 22 rechtfertigen könnten: für Berufsgruppen wie Polizisten im Grenzwachtkorps gegen Hepatitis B, für Personal von Kinderkrippen gegen Masern oder für betroffene Schulen, wenn Fälle von Gehirnhautentzündungen auftreten.

Die Kommission stimmte mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung für einen Streichungsantrag, womit die Kompetenz für einzelne Kantone, ein Impfobligatorium zu verfügen, eben nicht mehr gegeben ist, jedoch gemäss Artikel 6 die Bundeskompetenz in besonderen Lagen unbestritten ist. Die Minderheit Humbel beantragt Ihnen, der ständerätlichen Fassung zu folgen.

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