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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-13

Wortprotokoll

Mobbing kann die Würde eines Menschen zutiefst verletzen. Mobbing verursacht enormes menschliches Leid, aber auch betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten. Das darf von unserer Gesellschaft nicht toleriert werden. In dieser Hinsicht ist sich der Bundesrat mit dem Motionär absolut einig. Der Bundesrat ist aber, anders als der Motionär, der Meinung, dass eine explizite Strafnorm im Strafgesetzbuch nicht das geeignete Mittel ist, um Mobbing am Arbeitsplatz wirksam zu bekämpfen.

Herr Nationalrat Freysinger hat jetzt erwähnt, der Bundesrat habe auf das Obligationenrecht und auf das Arbeitsgesetz verwiesen. Ja, in der Tat, das Obligationenrecht und das Arbeitsgesetz verpflichten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmenden zu schützen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Wenn sie das nicht oder nur ungenügend tun, dann haben Mobbing-Opfer zum Beispiel das Recht, Schadenersatz und unter Umständen auch Genugtuung zu verlangen oder das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Wird einem Mobbing-Opfer gekündigt, weil seine Leistungen wegen des Mobbings schlechter werden, so kann es die Kündigung als rechtsmissbräuchlich anfechten.

Diverse Rechtsbehelfe, die im Zivilgesetzbuch und im Gleichstellungsgesetz geregelt sind, geben dem Mobbing-Opfer zudem die Möglichkeit, direkt gegen den Peiniger oder die Peinigerin vorzugehen. So kann das Opfer zum Beispiel vom Gericht verlangen, dass die Persönlichkeitsverletzung oder die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz festzustellen, zu unterlassen oder zu beseitigen seien.

Schliesslich enthält das Strafgesetzbuch bereits heute diverse Straftatbestände, die auch bei Mobbing zur Anwendung gelangen können. Das ist übrigens nicht nur in der Theorie so. Nachdem ein Neuenburger Strafgericht im Jahr 2003 im Zusammenhang mit Mobbing festgestellt hat, dass eine Depression einer einfachen Körperverletzung gleichkomme, verurteilte im Jahr 2008 wiederum ein Neuenburger Strafgericht in erster Instanz drei Personen wegen einfacher Körperverletzung, und dies, weil das Opfer eine mobbingbedingte Depression erlitten hatte.

Mobbing-Handlungen können nebst dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung beispielsweise auch gewisse Ehrverletzungstatbestände oder den Tatbestand der sexuellen Belästigung oder die Tatbestände der Drohung oder Nötigung erfüllen. Strafbar machen können sich übrigens nicht nur die Täter, sondern auch allfällige Mittäter oder Gehilfen. Unter Umständen ist auch eine Unterlassung strafrechtlich relevant. Das ist etwa dann der Fall, wenn die vorgesetzte Person in Kenntnis des Mobbings das Opfer nicht vor dem Täter schützt.

Der Bundesrat weiss, dass die bereits vorhandenen Ansprüche für das Mobbing-Opfer nicht immer leicht durchzusetzen sind. Mobbing ist eben oft nur schwer nachweisbar. Das Verfahren belastet das Opfer zusätzlich. Mobbing entwickelt sich zum Teil, das hat jetzt auch Herr Nationalrat Freysinger gesagt. Oftmals geht dann Mobbing auch noch mit dem Verlust der Arbeitsstelle einher. Solche Schwierigkeiten würde aber auch eine explizite Mobbing-Strafnorm nicht beseitigen. Daran würde also auch die Motion von Herrn Nationalrat Freysinger nicht wirklich etwas ändern. Eine Strafverfolgung stellt nämlich für das meist gesundheitlich angeschlagene Opfer eine zusätzliche Belastung dar. Ausserdem ist es fraglich, ob ein Mobbing-Opfer in ungekündigter Stellung aus Furcht vor den Konsequenzen tatsächlich dann auch noch eine Strafanzeige einreichen würde.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, die Motion abzulehnen.