Casanova Corina · 2012-11-26
Casanova Corina · Graubünden · 2012-11-26
Wortprotokoll
Die Motion enthält im Wesentlichen drei Forderungen: Erstens soll das Parlament einer Volksinitiative künftig nur entweder einen direkten Gegenentwurf oder einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen dürfen, zweitens soll das Abstimmungsverfahren bei Initiative und Gegenentwurf geändert werden, und drittens wird eine Anpassung des Verfahrens beim bedingten Rückzug verlangt. Offensichtlich bildet die Behandlung der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" den Hintergrund dieser Motion.
Es gilt, von Anfang an im Auge zu behalten, dass sich nur der erste Punkt mit den Spielregeln für die Behandlung einer Volksinitiative durch das Parlament befasst. Die anderen Punkte betreffen eigentlich die Volksrechte. Es mag sein, dass im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Abzocker-Initiative, die sich über mehrere Jahre hingezogen hat, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit angesichts der Komplexität des Verfahrens mit Gegenvorschlag und Gegenentwurf zeitweise gelitten haben. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung nachvollziehbar, dass sich das Parlament zwischen einem direkten Gegenentwurf und einem indirekten Gegenvorschlag entscheiden sollte. Das hat es im Falle der Abzocker-Initiative ja letztlich auch getan.
Doch selbst wenn es den direkten Gegenentwurf beschlossen hätte, wären nicht alle drei Vorlagen gleichzeitig zur Abstimmung gelangt. In der Begründung wird dies unzutreffend dargelegt. Der indirekte Gegenvorschlag in Form der Aktienrechtsrevision wird publiziert und damit referendumsfähig, wenn - erst dann eben - über das Schicksal der Initiative entschieden worden ist, sei es durch einen Rückzug, was bekanntlich nicht erfolgt ist, sei es, dass die Initiative in der Abstimmung abgelehnt oder in der Stichfrage unterlegen ist. Dieses Vorgehen ist sinnvoll, weil es spätere Verfahrensprobleme verhindert, ohne den Volkswillen in irgendeiner Weise zu beschränken.
Als zweiten Punkt will die Motion das heutige Abstimmungsverfahren mit bedingter Stichfrage ändern. Im geltenden Verfahren hat der Stimmbürger im Rahmen einer logischen Kaskade folgende drei Fragen zu beantworten:
1. Ziehe ich die Initiative dem geltenden Recht vor?
2. Ziehe ich den Gegenentwurf von Bundesrat und Parlament dem geltenden Recht vor?
3. Welche der beiden Varianten ziehe ich im direkten Vergleich vor, wenn Volk und Stände sowohl die Initiative als auch den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehen?
Mit der Motion soll das Verfahren sozusagen von den Füssen auf den Kopf gestellt werden: Die Eventualfrage soll der Hauptfrage künftig vorangehen; sie wird nicht bedingt gestellt, sondern hat stets Einfluss auf das Resultat. Verbesserungen sind davon nicht zu erwarten, Probleme hingegen schon. Nehmen Sie nur einmal an, die Initiative bekommt in der Eventualfrage den Vorzug, während in der Hauptfrage nur der Gegenentwurf die notwendige Mehrheit erhält. In diesem Fall bleibt alles beim Alten, obwohl eine Mehrheit eine Änderung gegenüber dem Status quo haben will. Hier liegt der springende Punkt - Herr Ständerat Stadler hat auch darauf aufmerksam gemacht -, dass wir eben als dritte Möglichkeit auch schon den Status quo haben.
Als das neue Verfahren mit Stichfrage eingeführt wurde, diskutierte man verschiedene Varianten, darunter den jetzigen Vorschlag, einlässlich. Am Schluss stand die bis heute gültige Erkenntnis, dass das jetzige Verfahren das bestmögliche sei. Mit ihm können die Stimmberechtigten ihren Willen uneingeschränkt ausdrücken. Es stimmt, das Verfahren kann nicht verhindern, dass jemand aus taktischen Gründen gegen seine eigenen Präferenzen stimmt. Aber welches Verfahren kann das schon? Das kann eigentlich keines.
Insgesamt hat sich das geltende Verfahren bewährt. Beinahe alle Kantone wenden es an. Es besteht aus Sicht des Bundesrates deshalb kein Anlass für eine Änderung, ganz im Gegenteil. Das heutige Verfahren ist den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich vertraut und sollte nicht ohne Not geändert werden.
Auch hinsichtlich der dritten Forderung besteht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf. Die Möglichkeit des bedingten Rückzuges gibt den Beteiligten gleich lange Spiesse in die Hand. Das Verhältnis zwischen Initiativkomitee und Parlament wurde austariert, und es wurden Zug um Zug Verbindlichkeiten geschaffen. Da die Regelung relativ neu ist, sind bisher nur wenige Initiativen bedingt zurückgezogen worden. Mit Blick auf die Verlässlichkeit von Verfahren ist es deshalb ratsam, das Verfahren weiter zu erproben, bevor es überarbeitet und allenfalls auch schon geändert wird.
Im Übrigen sprechen grundsätzliche Überlegungen dagegen, dass gleichzeitig über Volksinitiative und indirekten Gegenvorschlag abgestimmt wird. Nehmen wir an, dass sich die beiden Vorlagen widersprechen und dass beide angenommen werden. Welches Recht gilt dann, und wer soll die Unsicherheiten beseitigen? Nicht minder gravierend sind die Schwierigkeiten, die zu erwarten sind, wenn die Vorlagen gekoppelt zur Abstimmung gelangen. Sie sehen, die vorgeschlagenen Änderungen bringen keine Verbesserung, sondern schaffen neue Probleme. Taktisches Abstimmen, das will ich gerne zugeben, verhindern Sie nicht.
Aus den genannten Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.