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Niederberger Paul · Ständerat · 2013-06-12

Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-12

Wortprotokoll

Ich beantrage, einen neuen Absatz 4 aufzunehmen. Sie haben die Formulierung schriftlich erhalten.

Die Begründung dafür: In der Ermächtigung der Banken zur Lieferung von Informationen an die US-Behörden sind auch Daten von Dritten mit erfasst. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung zu Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis von solchen Dritten fallen. Aus dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 lässt sich zwar ableiten, dass die Banken unter anderem die Namen und die Funktionen von Dritten an die USA melden können. Der Gesetzestext verwendet in diesem Zusammenhang aber die nicht abschliessende Formulierung "unter Einschluss". Sodann sind die Ausführungen in der Botschaft zur Art und zum Umfang von Informationen Dritter, anders als bei den Informationen über die Bankangestellten, nicht gänzlich klar. So ist generell und ohne weitere Einschränkung die Rede von "Daten Dritter, die mit einer Geschäftsbeziehung einer US-Person in einem Zusammenhang stehen".

Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht übermittelt werden dürfen. Damit soll klargestellt werden, dass Daten, die den kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich von Dritten betreffen und die einer Bank bekannt sind, geschützt bleiben.

Den Banken wird auf der Basis der Lex USA eine sehr weit gehende Ermächtigung erteilt. Umso mehr rechtfertigt sich eine Klarstellung, dass diese weitgehende Ermächtigung zu [PAGE 521] keiner Aushebelung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Dritter führen darf.

Aus den dargelegten Gründen beantrage ich, die Pflicht zur Beachtung von Geschäftsgeheimnissen Dritter ausdrücklich festzuhalten, eben in einem neuen Absatz 4.