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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-21

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-21

Wortprotokoll

Sie verwechseln jetzt die Beschwerdemöglichkeit und die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdemöglichkeit ist ja garantiert, gegen jede Verfügung können Sie antreten. Nochmals: Wir haben Grundsätze und eine Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes, die einfach nicht übereinstimmen, das ist statistisch erwiesen. Zum kantonalen Beschaffungsrecht kann ich mich nicht äussern, das geht mich auch nichts an. Aber im Bundesbeschaffungswesen ist es leider so, dass die Regel zeitweise die Ausnahme war. Man bringt entweder Gesetz und Praxis in Einklang, indem man das Gesetz an die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes anpasst, oder das Bundesverwaltungsgericht müsste sich dem Bundesgericht und dem Gesetzgeber anschliessen. Das ist an sich ganz einfach. Aber dort haben wir eine Realität, die mit dem Gesetz nicht übereinstimmt, nur darum geht es.

Wir schützen an sich die schnellen Verfahren. Wir wollen bei gewichtigen Vorlagen die Verspätungsschäden minimieren, denn es geht um Steuergelder. Diese Steuergelder wollen wir vernünftig und effizient einsetzen; mit jedem Tag, an dem Beschwerden die Projekte blockieren, werden diese verteuert. Es gehört zur Verantwortung und zu einer sorgfältigen Verwaltungsführung, dass wir unsere Grossprojekte am Schluss nicht künstlich verteuern. Darum geht es schlussendlich bei diesen Grossprojekten, und darum geht es im Beschaffungswesen, und darauf haben sich diese Vorstösse bezogen.

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