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Bieri Peter · Ständerat · 2010-11-30

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2010-11-30

Wortprotokoll

Hier kommen wir zum ursprünglich umstrittensten Punkt der Vorlage, an dem heute jedoch keine Differenz mehr besteht. Es geht um die Liberalisierung des Postmarktes. Dieser 4. Abschnitt muss im Zusammenhang mit Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 42a betrachtet werden. Wenn wir nämlich den Postmarkt vorderhand nicht ganz öffnen, dann müssen wir auch nicht regeln, wie wir die Finanzierung der Grundversorgung nach der vollständigen Marktöffnung regeln wollen.

Zur Erinnerung: Wir haben im ersten Umgang in Übereinstimmung mit dem bundesrätlichen Entwurf beschlossen, dass der Bundesrat dem Parlament ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen referendumsfähigen Bundesbeschluss über eine vollständige Marktöffnung vorlegen müsse. Damit hätten sowohl das Parlament als auch - via Referendum - das Volk die Möglichkeit gehabt, sich gegen eine Marktöffnung auszusprechen. Das einzige Gremium, das sich gebunden hätte, wäre der Bundesrat gewesen. In unserem Rat obsiegte diese Lösung äusserst knapp gegenüber dem nationalrätlichen Konzept, das damals von Kollege Imoberdorf vertreten wurde.

Der Nationalrat hat nun in Artikel 42a eine Evaluation der Auswirkungen der bereits beschlossenen Marktöffnungsschritte sowie eine Beurteilung der Folgen der Marktöffnung in Europa durch den Bundesrat gefordert. Dabei soll dem Parlament bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Postgesetzes ein Bericht mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen unterbreitet werden.

In der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat der damalige Bundesrat Leuenberger nach dem Entscheid des Nationalrates persönlich zu dieser Thematik Stellung genommen. Er hat, wie er uns berichtete, diese neue Ausgangslage nochmals mit dem Bundesratskollegium besprochen. Wie Bundesrat Leuenberger bemerkte, liegt der wesentlichste Unterschied zwischen der Bundesratslösung und derjenigen des Nationalrates im Zeitpunkt der Umsetzung des nächsten Schrittes. Auch ist der Bundesrat bei der nationalrätlichen Lösung nicht verpflichtet, die volle Liberalisierung vorzuschlagen. Er verfügt in diesem Sinne noch über den vollen Handlungsspielraum. Der Bundesrat erachtet nach Beurteilung der beiden Lösungswege die Unterschiede als nicht derart gravierend und kann sich auch aus Gründen des Referendumsrisikos dem nationalrätlichen Beschluss anschliessen.

Zu erwähnen bleibt, dass bei einer vollständigen Marktöffnung die ganze Thematik der Finanzierung der [PAGE 1041] Grundversorgung bei einem vollständig offenen Markt geregelt werden müsste, da wir ja jetzt diesen Abschnitt aus der Vorlage streichen.

Damit habe ich meine Ausführungen zum ganzen 4. Abschnitt bezüglich der Finanzierung der Grundversorgung nach der vollständigen Marktöffnung gemacht. Die einzelnen Teile des Abschnitts haben sich nun mehrheitlich als obsolet erwiesen. In dem Sinne habe ich meine Ausführungen zu all diesen Artikeln, die jetzt in der Folge gestrichen werden, bereits gemacht.

Zu entscheiden haben wir dann noch bei Artikel 42a zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit bezüglich der Berichterstattung, also die Frage, wann der Bundesrat uns diesen Bericht vorlegen muss. Das können wir aber dann bei Artikel 42a bereinigen.