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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Ich äussere mich zu den Artikeln 98 und 98a.

Herr Kollege Stadler hat, wie er jetzt selber ausgeführt hat, keine Anträge gestellt. Ich verstehe deshalb seine Ausführungen dahingehend, dass er erwartet, dass die aufgeworfenen Fragen in der Schwesterkommission nochmals im Detail angeschaut werden. Es ist nämlich schon so, dass der Nationalrat die Strafbestimmungen radikal überarbeitet und geändert hat und damit eben auch erhebliche Abweichungen vom Entwurf des Bundesrates bewirkt hat.

Ihre Kommission hat den sehr langen und schwerverständlichen Artikel 98 in der Fassung des Nationalrates auf zwei Artikel verteilt und damit versucht, ihn übersichtlicher und einfacher zu strukturieren. So viel kann ich Ihnen versichern, Herr Stadler: Diese Arbeit haben wir seriös gemacht, aber ob sie in dieser Gründlichkeit, wie Sie sie jetzt angeführt haben, gemacht wurde, ist eine andere Frage. Ich glaube, da ist es tatsächlich richtig, wenn wir hier noch einmal einen Blick darauf werfen, weil die Komplexität in dieser Angelegenheit sehr hoch ist und ich auch nicht in der Lage bin, Ihnen jetzt spontan die allfällig gestellten Fragen zu beantworten. Aber ich glaube, das haben Sie auch nicht erwartet.

In Artikel 98 halten wir fest, welche konkreten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit eine Steuerhinterziehung vorliegt. Damit möchten wir auf die spezifischen Schwierigkeiten einer Selbstveranlagungssteuer besser eingehen, indem wir für eine offensichtlich falsche rechtliche Qualifikation erheblich geringere Maximalbussen vorsehen als für falsche Angaben. Wenn eine steuerpflichtige Person zum Beispiel die Höhe ihres Umsatzes richtig deklariert, aber fälschlicherweise davon ausgeht, dass es sich dabei um eine von der Steuer ausgenommene Leistung handelt, ist die Strafandrohung deutlich geringer, als wenn sie beispielsweise zu tiefe Umsatzzahlen deklariert. Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich bekanntlich um eine Selbstdeklarationssteuer. Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Person sich auch um die rechtliche Beurteilung von steuerrelevanten Tatsachen bemühen muss. Eine Falschqualifikation darf folglich nicht straflos bleiben.

Beim Strafrahmen muss ausserdem zwischen der Hinterziehung im Veranlagungsverfahren und der qualifizierten Hinterziehung unterschieden werden. Mit den Änderungen in den Artikeln 98 und 98a werden schwerwiegende Verfehlungen mit griffigen Strafen sanktioniert, blosse Versehen jedoch nicht mit einer Hinterziehungsbusse bedroht. Bei der Steuerhinterziehung hat Ihre Kommission gegenüber dem Nationalrat den Strafrahmen bei fahrlässiger Begehung von 50 000 Franken auf 20 000 Franken gesenkt. Wir sind der Meinung, dass die fahrlässige Falschqualifikation nicht straffrei sein darf, da sonst ein Anreiz geschaffen würde, sich um die korrekte Qualifikation zu foutieren. Hingegen erachten wir die vom Nationalrat vorgesehene Busse von bis zu 50 000 Franken in diesem Fall als zu hoch. Ihre Kommission hat sich mit 6 zu 4 Stimmen für den Betrag von 20 000 Franken und gegen den Betrag von 50 000 Franken ausgesprochen.

So weit meine Ausführungen zu den Artikeln 98 und 98a.