Hess Hans · Ständerat · 2009-06-02
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen beliebt machen, Absatz 5 im Sinne meines Antrages zu ergänzen, dass nämlich die Meldung unterbleiben kann, wenn nachgewiesen wird, dass für die zu entrichtende Steuer ein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Anders als die Inlandsteuer, wo das Selbstdeklarationsprinzip gilt, wird bei der Einfuhrsteuer eine Veranlagung durch die EZV vorgenommen. Artikel 55 Absatz 5 überträgt im ersten Satz der steuerpflichtigen Person eine Meldepflicht. Im zweiten Satz wird von einer Berichtigung gesprochen. Diese kann nur von der EZV vorgenommen werden, weil ja bereits eine Veranlagung erfolgt ist. Um einerseits unnötige Meldungen und damit administrativen Leerlauf zu vermeiden und andererseits Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der letzte Satz im Sinne meines Antrages umformuliert werden.