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preparatory:AB 128815

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-06-02

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Die Beispiele könnte man erweitern; zwei sind jetzt genannt worden, ein drittes wäre das Catering, wenn ein deutsches Cateringunternehmen in die Schweiz liefert: Wo wird das besteuert, wo wird das nicht besteuert? Es sind die gleichen Fälle.

Ich glaube, es liegt bei der Minderheit irgendwo auch ein Missverständnis vor. Wir wollen ja nur die Regelung des heutigen Mehrwertsteuergesetzes übernehmen, weil das heutige Mehrwertsteuergesetz in Artikel 16 sagt: "Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der Bundesrat den Ort des steuerbaren Umsatzes abweichend ... bestimmen." Hier geht es um die Unterscheidung zwischen der Verhinderung einer Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Nichtbesteuerung. Diese Tatbestände sind im heutigen Mehrwertsteuergesetz befriedigend geregelt - wir hatten nie die geringsten Probleme! Ich kann nicht recht verstehen, warum Sie jetzt hier plötzlich eine Unterscheidung machen und uns in Bezug auf eine Situation, wo man eben einmal angepasst regeln muss, gewissermassen in Zugzwang bringen. In vielen Fällen ist nämlich letztlich der Schweizer Unternehmer benachteiligt, dann nämlich, wenn die Ausländer z. B. im Cateringbereich in die Schweiz liefern können. Dann ist es zuungunsten des schweizerischen Konkurrenten. Ich kann Sie nicht recht verstehen, warum Sie ausgerechnet diesen heutigen Artikel 16 jetzt hier untergliedern wollen.

Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen, hier der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Nationalrat zu folgen.

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